Kein verkaufsoffener Sonntag am „Sommertag in Hildesheim“

07. September 2020 -

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 04.09.2020 zum Aktenzeichen 11 B 4604/20 entschieden, dass der „Sommertag in Hildesheim“ nicht die Sonntagsöffnung der Verkaufsstellen in der Hildesheimer Innenstadt rechtfertigt.

Aus der Pressemitteilung des VG Hannover vom 04.09.2020 ergibt sich:

Die Gewerkschaft Ver.di legte gegen die für Sonntag, den 06.09.2020, geplante Öffnung der Verkaufsstellen in der Hildesheimer Innenstadt einen Eilantrag ein.

Das VG Hannover hat dem Eilantrag stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erwies sich die von der Stadt Hildesheim am 03.09.2020 erteilte Ausnahmegenehmigung nach summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht folgte der Rechtsprechung des BVerwG, nach welcher das verfassungsrechtlich gebotene Mindestniveau des Sonntagsschutzes einen über bloße Umsatzinteressen hinausgehenden Sachgrund erfordere. Bei anlassbezogenen Sonntagsöffnungen müsse deshalb die anlassgebende Veranstaltung – und nicht die Ladenöffnung an sich – das öffentliche Bild des Sonntags prägen. Diese Anforderung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, denn der „Sommertag in Hildesheim“ stelle keinen Anlass von ausreichender Bedeutung dar. Eine Abweichung von diesen Grundsätzen sei auch nicht aufgrund der durch die Corona-Pandemie bedingten Umsatzeinbußen des Einzelhandels gerechtfertigt.

Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG Lüneburg zu.