Kein Vorliegen eines Tendenzunternehmens bei lediglich kommunikativer Unterstützung anderer Unternehmen hinsichtlich Präsentation nach außen

15. März 2022 -

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 20.12.2021 zum Aktenzeichen 21 TaBV 504/21 entschieden, dass Unternehmen, die lediglich andere Unternehmen in kommunikativer Hinsicht im Rahmen derer Präsentation nach außen sowie innerhalb des Unternehmens unterstützen, keine eigene geistig-ideelle Zielsetzung haben.

Die Instrumentalisierung bestimmter Arbeitsmethoden ist für die Annahme eines Tendenzunternehmens i.S.d. § 118 Abs.1 BetrVG nicht ausreichend.

Dies gilt auch für den Fall, dass die betreffenden Unternehmen bei ihrer Tätigkeit journalistische Mittel und Methoden anwenden.