Vorliegen der Vermutung einer Gefährdungslage im Rahmen eines Beschäftigungsverbots nach MuSchG bei Kontaktmöglichkeit mit biologischen Gefahrenstoffen

15. März 2022 -

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 10.08.2021 zum Aktenzeichen 11 SaGa 1/21 entschieden, dass wenn eine Arbeitnehmerin im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen möchte, dass sie wegen ihres Stillens nicht mit bestimmten Tätigkeiten beschäftigt wird, obliegt es ihr, glaubhaft zu machen, dass sie zum Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung noch stillt, sofern der Arbeitgeber ihr Stillen bestreitet und sie zur Vorlage einer aktuellen Stillbescheinigung aufgefordert hat.

Die Kontaktmöglichkeit mit biologischen Gefahrstoffen begründet nach § 11 Abs.1 S.2 MuSchG eine Vermutung für eine Gefährdungslage, der unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen enthält.

Nach § 11 Abs.1 S.3 MuSchG ist allerdings die nach Satz 2 vermutete unverantwortbare Gefährdung als ausgeschlossen anzusehen, sofern die schwangere Frau einen ausreichenden Immunschutz besitzt.

Dem Arbeitgeber ist es auch unter Berücksichtigung des Schutzes stillender Frauen gemäß § 12 Abs.2 S.4 MuSchG grundsätzlich erlaubt, bestehende Immunisierungen entsprechend zu berücksichtigen.

Ein Gefährdungsausschluss nach § 9 Abs.2 S.3 MuSchG kann ebenfalls in Betracht zu ziehen sein.

Hiernach ist eine unverantwortbare Gefährdung als ausgeschlossen anzusehen, sofern der Arbeitgeber sämtliche Vorgaben erfüllt, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer stillenden Frau bzw. ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird.

Ob der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung richtig erstellt und ob wissenschaftliche Erkenntnisse dafür oder dagegen sprechen, kann im einstweiligen Verfügungsverfahren nur im Wege einer summarischen Prüfung erfolgen, da die Möglichkeit der Hinzuziehung von Sachverständigen ausgeschlossen ist.