Keine Auskunftspflicht des Justizministeriums als Aufsichtsbehörde über die Staatsanwaltschaften zur Air Base Ramstein

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 15. Dezember 2023 zum Aktenzeichen 10 A 11127/22.OVG entschieden, dass das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz nach dem Landestransparenzgesetz nicht zur Auskunft über amtliche Informationen verpflichtet ist, die im Zusammenhang mit dessen Funktion als Aufsichtsbehörde über die Staatsanwaltschaften stehen. Amtliche Informationen des Justizministeriums, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren wegen der Steuerung von US-Kampfdrohnen über die Air Base Ramstein stehen, unterliegen daher nicht der Transparenzpflicht.

Aus der Pressemitteilung des OVG RP Nr. 1/2024 vom 24.01.2024 ergibt sich:

Im April 2021 wandte sich der Kläger an das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz und verlangte Auskünfte über die Air Base Ramstein, einen Militärflugplatz in Rheinland-Pfalz, der von den US-Streitkräften genutzt wird. Unter Bezugnahme auf seine im Februar 2021 bei der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern gestellte Strafanzeige wegen der Steuerung von Kampfdrohnen über die Air Base Ramstein bat er um die Beantwor­tung u.a. der Fragen, welche Erkenntnisse das Justizministerium über die Rolle der Air Base Ramstein bei dem Einsatz von US-Kampfdrohnen habe und welche konkreten Bemühungen es seitens des Ministeriums zur verfassungsrechtlichen Aufklärung die­ses Sachverhalts gebe. Das Justizministerium legte das klägerische Begehren als Informationszugangsantrag nach dem Landestransparenzgesetz aus und lehnte diesen ab. Die nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens vom Kläger erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Mainz ab. Seine hiergegen eingelegte Berufung, mit der er sein Auskunftsverlangen beschränkt auf die beiden oben genann­ten Fragen weiterverfolgte, wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die mit seiner Berufung zuletzt noch begehrten Informationen. Soweit sich das Informationszugangsbegehren des Klägers auf amtliche Informationen des Ministeriums der Justiz erstrecke, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dessen Funktion als Aufsichtsbehörde über die Staatsanwaltschaften stünden, bestehe keine Anspruchsverpflichtung nach dem Landestransparenzgesetz. Dieses sei für Behörden des Landes anwendbar, soweit sie in öffentlich-rechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausübten. Das Justizministerium sei insoweit jedoch nicht verwaltend im Sinne des Transparenzrechts tätig, sondern der Rechtspflege zuzuordnen. Es sei anerkannt, dass Staatsanwaltschaften, soweit sie als Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörde tätig würden, als Organ der Rechts­pflege vom Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes ausgenommen seien. Demgegenüber seien Ministerien zwar grundsätzlich verwaltend tätig. Ange­sichts seines Leitungs- und Aufsichtsrechts über die Staatsanwaltschaften (vgl. §§ 146, 147 Nr. 2 Gerichtsverfassungsgesetz) sei das Ministerium der Justiz aber, soweit es im Rahmen der Wahrnehmung der mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Aufgaben tätig werde, transparenzrechtlich gleichwohl der Rechtspflege zuzuordnen. Von einem hierfür erforderlichen Funktionszusammenhang der ministeriellen Tätigkeit mit der Rechtspflege sei nicht nur bei einer konkreten Weisung in einem Ermittlungsverfahren auszugehen. Von der Transparenzpflicht ausgenommen seien vielmehr alle Informa­tionen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den aufsichtsbehördlichen Tätigkeiten des Ministeriums der Justiz stünden. Demnach sei das Ministerium der Justiz nicht zur Transparenz verpflichtet gewesen, soweit die Fragen des Klägers das Ministerium als Aufsichtsbehörde über die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern und die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken beträfen, und zwar unabhängig davon, ob die Informationen Teile einer Ermittlungsakte geworden und ob sie von der Staatsanwalt­schaft oder dem Ministerium selbst erstellt worden seien. Insbesondere amtliche Infor­mationen des Justizministeriums, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem vom Kläger initiierten Ermittlungsverfahren wegen der Steuerung von US-Kampf­drohnen über Ramstein stünden, unterlägen daher nicht der Transparenzpflicht.

Soweit die Fragen des Klägers auf Informationen außerhalb des rechtspflegerischen Aufgabenbereichs des Ministeriums der Justiz abzielten, habe es nachvollziehbar dar­gelegt, dass es – über den Bereich der Strafrechtspflege hinaus – nicht über die ver­langten Informationen verfüge. Eine Informationsbeschaffungspflicht bestehe nicht.