Keine Kreditkarte mit 88 Jahren = Diskriminierung & 3.000 € Entschädigung

Das Amtsgericht Kassel hat mit Urteil vom 07.09.2023 zum Aktenzeichen 435 C 777/23 entschieden, dass die Ablehnung eines Kreditkartenvertrages wegen des Alters eines 88-jährigen potentiellen Neukunden, der über ein den Verfügungsrahmen des beabsichtigten Vertrages um deutlich mehr als das doppelte hinausgehendes Monatseinkommen verfügt, stellt eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters dar. Eine Entschädigung in Höhe von 3.000,00 EUR hierfür ist angemessen

Der Kläger begehrt die Zahlung einer Entschädigung nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Der zum Zeitpunkt der Klageeinreichung 88-jährige Kläger ist pensionierter Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht und erhält derzeit eine Pension von mehr als 6.400,00 € monatlich. Im September 2022 beantragte er bei der Beklagten über deren Internetportal eine Kreditkarte mit einem Verfügungsrahmen von 2.500,00 € und unbefristeter Laufzeit. Mit E-Mail vom 10.10.2022 wies sie das Begehren des Klägers zurück mit der Begründung, die Prognose der Rückzahlung eines über eine Kreditkarte gewährten Kredites sei im Hinblick auf das Alter des potentiellen Kreditnehmers ungünstig.

Der Kläger hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 21 Abs. 2 S. 3 AGG, da die Ablehnung des Abschlusses eines Kreditkartenvertrages mit dem Kläger durch die Beklagte gegen das Benachteiligungsverbot des § 1 AGG verstößt.

Nach der letztgenannten Vorschrift darf eine Benachteiligung wegen des Alters eine Person nicht stattfinden. Dieses Benachteiligungsverbot gilt nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG auch bezüglich zivilrechtlicher Verträge. Der in der Vorschrift genannte Tatbestand des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit ist jedenfalls dann erfüllt, wenn ein Unternehmer allgemein öffentlich – beispielsweise über das Internet wie hier – den Vertragsschluss anbietet. Darüber besteht zwischen den Parteien hier letztlich auch kein Streit.

Die weitere Einschränkung des §§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG, dass ein so genanntes Massengeschäft vorliegen muss, ist hier ebenfalls ohne weiteres erfüllt (mit der Folge, dass in Ansehung des wechselseitigen Parteivorbringens es hierüber keinerlei Beweisaufnahme bedarf). Ein Massengeschäft liegt dann vor, wenn es um Verträge im Bereich der Konsumgüterwirtschaft und/oder über standardisierte Dienstleistungen geht und nach der Verkehrssitte anhand einer allgemeinen, typisierenden Betrachtungsweise persönliche Merkmale typischerweise keine Rolle spielen. Dies ist hier der Fall, weil Banken und vergleichbare Unternehmen mit jedem Kreditkartenverträge abschließen, der über eine hinreichende wirtschaftliche Solvenz verfügt. Mithin ist das scheinbar persönliche Merkmale eines gewissen Vermögens oder eines gewissen Einkommens kein solches, welches das Massengeschäft ausschließt. Denn mit dem Unterscheidungskriterium der hinreichenden wirtschaftlichen Solvenz wird nur ein vergleichsweise kleiner Teil der volljährigen (und damit rechtlich uneingeschränkt geschäftsfähigen) Bevölkerung ausgeschlossen.

Damit korrespondiert der Umstand, dass die mit einem Kreditkartenvertrag eingeräumten Darlehen nur einen sehr geringen Umfang aufweisen. Der im hiesigen Rechtsstreit genannte Betrag von 2.500,00 € für den (monatlichen) Verfügungsrahmen deutet darauf hin, dass damit eine möglichst große Vielzahl von potentiellen Vertragspartnern angesprochen werden soll. Das Gericht verkennt nicht, dass andere Unternehmen als die Beklagte auch andere Beträge für den Verfügungsrahmen mit ihren Kreditkarten-Kunden vereinbaren; diese bewegen sich jedoch fast ausschließlich in einer dem hier genannten Betrag vergleichbaren Größenordnung.

Weiter korrespondiert damit die allgemeine Überlegung (auf deren Grundlage unser gesamtes Wirtschaftssystem basiert), dass eine Ware oder eine Dienstleistung nur an diejenigen Personen zum Erwerb bzw. zur Inanspruchnahme angeboten werden, die auch in der Lage sind, die dafür üblichen Entgelte usw. zu entrichten. Nichts Anderes gilt für Kleinstkredite im Rahmen eines Kreditkartenvertrages. Folglich verfahren die Unternehmen, die Kreditkartenverträge anbieten, durchweg pauschaliert und anhand typisierter Kategorien. Dem Vortrag der Beklagten lässt sich auch nichts entnehmen, was diesen Befund auch nur ansatzweise entgegenstünde.

Schließlich ist auch zu berücksichtigen – worauf der Kläger bereits und insoweit unwidersprochen hingewiesen hat -, dass andere Wirtschaftssubjekte bei Ihren Angeboten voraussetzen, dass deren Kunden über Kreditkarten verfügen. Zahlreiche Geschäfte über den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen über das Internet können oder müssen mittels Kreditkarten abgewickelt werden, Hotelbuchungen im In- und Ausland erfordern die Vorlage von Kreditkarten usw. Ein solches Geschäftsgebaren kann nur dann erfolgreich funktionieren, wenn die jeweilige Marktgegenseite tatsächlich über die Möglichkeit des Einsatzes von Kreditkarten in massenhaft hoher Anzahl verfügt. Gerade der letztgenannte Aspekt belegt die Verkehrssitte, dass jedenfalls seit Beginn des 21. Jahrhunderts die Kreditkarte zu den allgemein gängigen Bezahlungssystemen in einer massenhaften Vielzahl von Anwendungsfällen zählt. Dies wiederum führt zu einer Verkehrssitte auf Seiten der Kreditkartenunternehmen, auch in entsprechender massenhafter Anzahl Kreditkartenverträge anzubieten.

Die von der Beklagten vorgenommene Zurückweisung des Begehrens des Klägers auf Abschluss eines Kreditkartenvertrages im Hinblick auf dessen Alter ergibt sich ohne weiteres aus der E-Mail vom 10.10.2022. Zwar ist darin im Wortlaut nur verklausuliert dieser Aspekt als ausschlaggebend für die Verweigerung eines Vertragsabschlusses genannt. Lediglich vordergründig ist die Rede davon, dass unter Berücksichtigung aller Aspekte Bezug auf das Ausfallrisiko der Beklagten die Ablehnung erfolgt sei. Tatsächlich wird jedoch als einziger Aspekt in diesem Sinne das Lebensalter bzw. das zunehmende Lebensalter genannt.

Eine sachliche Rechtfertigung für die Anwendung dieses Aspektes im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 AGG liegt indes nicht vor. Das Tatbestandsmerkmal des sachlichen Grundes stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der mithin einem Beurteilungsspielraum des jeweiligen Tatrichters unterliegt, der von diesem in einem wertenden Vorgang im Einzelfall auszufüllen ist. In diesem Rahmen können die hier nicht einschlägigen Regelbeispiele des § 20 Abs. 1 S. 2 AGG herangezogen werden. In Ansehung dieser Beispiele liegt ein sachlicher Grund dann vor, wenn eine Unterscheidung einem legitimen Ziel dient und dafür erforderlich und angemessen ist, mithin als billigenswert und in Ansehung des Gleichheitsgrundsatzes nicht als willkürlich erscheint. Dies kann dazu führen, dass eine unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern einer bestimmten Personengruppe beim Abschluss von Verträgen gerechtfertigt sein kann, jedoch nicht die pauschale Ablehnung des Vertragsschlusses mit allen Mitgliedern dieser Gruppe. Hierbei können wirtschaftliche Gründe und Erwägungen durchaus eine Rolle spielen. Der hier zur Entscheidung anstehende Sachverhalt zielt jedoch darauf, dass alle Angehörigen der (Alters-)Gruppe des Klägers vom Abschluss eines Kreditkartenvertrages ausgeschlossen werden.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass bei der wirtschaftlichen Betrachtung der unterschiedlichen Altersklassen der hiesigen Gesellschaft auch unterschiedliche Phänomene beobachtet werden können, bedeutet dies nicht automatisch, dass die Altersgruppe des Klägers schlechterdings als Kreditnehmer unzumutbar wäre.

Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht, dass die Abwicklung von Nachlässen mitunter problematisch ist, etwa weil potentielle Erben oder an einem Erbscheinsverfahren zu beteiligende Personen erst umständlich ermittelt werden müssen. Hierbei handelt es sich aber nach der amtsgerichtlichen Erfahrung des erkennenden Gerichts nicht um den Standard, sondern um den Ausnahmefall. Das Gericht verkennt auch nicht, dass Nachlässe überschuldet sein können mit der Folge, dass Erbausschlagungen stattfinden. Dies ist jedoch kein Problem des Alters, sondern der fehlenden Solvenz des Erblassers. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich jedoch, dass die Solvenzprüfung nicht die hier zur Entscheidung anstehende Rechtsfrage berührt. Selbst wenn man bei Ratenzahlungskreditverträgen die Laufzeit der Verträge bezüglich der Rückzahlung des gewährten Darlehens berücksichtigt, so gilt dies nicht für die hier zu betrachtende Fallkonstellation. Denn ein Kreditkartenvertrag entspricht seine Struktur gerade nicht einem Ratenzahlungskreditvertrag. Denn der Verfügungsrahmen (hier 2.500,00 €) ist einem Kreditkartenvertrag so gewählt, dass er im Folgemonat wieder ausgeglichen werden kann. Mithin liegt gerade keine auf Dauer angelegte Rückzahlungsvereinbarung vor. Die Gefahr, dass ein Unternehmen wie die Beklagte zur betroffenen eines Ausnahmefalles wird wie oben erwähnt, erscheint nicht nur als quantitativ unbedeutend, sondern auch in der wirtschaftlichen Folge ohne besondere Relevanz, weil ein höherer Betrag als der Verfügungsrahmen für einen Monat nicht zum Ausfallbetrag werden kann.

Deswegen vermag das erkennende Gericht auch nicht der Argumentation zu folgen, dass aus dem von der Beklagten behaupteten (jedoch nicht näher substantiierten oder gar belegten) Umstand, Inkassodienstleister würden Forderungen gegen die Erben verstorbener Schuldner schlechterdings nicht aufkaufen, folge die allgemeine Erkenntnis, dass allein wegen des Versterbens des Schuldners solche Forderung wirtschaftlich uninteressant geworden sind. Denn auch hier ist die Frage der Solvenz des jeweils verstorbenen Schuldners mit zu betrachten, weil daran die Problematiken eines überschuldeten Nachlasses und einer etwaigen Erbausschlagung geknüpft sind. Die Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass hierfür etwa Probleme bei der Erbenermittlung ausschlaggebend sind. Genauso wenig hat sie vorgetragen, dass derartige Probleme schlechterdings zum Forderungsausfall oder zu erheblichen Verzögerungen bei der Realisierung von Forderungen führen. Deswegen vermag auch der Hinweis der Beklagten, bei sonstigen Darlehensforderungen verstorbener Schuldner sei eine drei- bis viermal so hohe Ausfallquote zu verzeichnen als bei der Beitreibung von Forderungen aus Kreditkartenverträgen lebender Schuldner, nicht zu der Annahme führen, dass Alter und damit höheres Risiko des Versterbens einen sachlichen Grund für die Verweigerung von Kreditkartenverträge darstelle. Denn die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass diese höhere Quote bei verstorbenen Schuldnern die Realisierung von Forderungen aus Kreditkartenverträgen wenigstens in nennenswerter Anzahl betrifft.

Auch ein Missverhältnis zwischen Aufwand zur Realisierung der Forderung und Höhe der ausstehenden Forderung vermag das Gericht in der konkreten Fallkonstellation nicht als ausschlaggebend zu erkennen. Zwar ist bei einem Verfügungsrahmen von 2.500,00 € nicht von einer potentiellen höheren Forderung der Beklagten im Falle des Versterbens eines Kreditkartennehmers im Alter des Klägers auszugehen. Aus dem Vorbringen der Beklagten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Aufwand in einem der oben genannten Ausnahmefälle so hoch ist, dass deswegen von der Realisierung der Forderung Abstand zu nehmen ist. Dem Gericht sind auch aus sonstigen Erkenntnisquellen keine hinreichenden Anhaltspunkte bekannt, die Anlass zur Annahme eines solchen Missverhältnisses bieten. Alleine der Umstand, dass in der alltäglichen amtsgerichtlichen Praxis eine Vielzahl von Forderungen deutlich geringeren Volumens zur Entscheidung anstehen, spricht gegen ein solches Missverhältnis, da auch die Kosten für die gerichtliche Durchsetzung mitunter nicht unerheblich sind und eine Klageforderung auch übersteigen können.

Auch kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, ihre unternehmerische Freiheit berechtige sie dazu, mit Personen der Altersgruppe des Klägers keine Kreditkartenverträge abzuschließen. Zwar ist anerkannt, dass eine konkrete unternehmerische Zielsetzung dazu führen kann, dass bestimmte Altersgruppierungen vom Vertragsschluss ausgeschlossen werden. Die Fallkonstellationen, die bislang Gegenstand der Rechtsprechung waren (so bei der eben genannten Entscheidung des BGH), zeigen indes, dass das konkrete unternehmerische Angebot aus sich heraus bereits auf die Unterscheidung nach dem Lebensalter der potentiellen Vertragspartner zielt. Ist die Zielgruppe eines unternehmerischen Angebotes gerade auf das Lebensalter ausgerichtet, heißt dies zwingend, dass Angehörige anderer Altersgruppierungen eben nicht Zielgruppe des Angebotes sind. Bei Kreditkartenverträgen ist dies jedoch nicht so. Denn Kreditkarten werden im Geschäftsverkehr als Bezahlungsmittel unabhängig vom Alter des Kreditkartennehmers eingesetzt bzw. gefordert. Maßgeblich sind hier vielmehr andere ökonomische Kriterien wie Vertragsabschluss über ein Internetportal oder Absicherung der Forderung eines Hoteliers zwischen Vertragsschluss und deren Fälligkeit nach Erbringung aller Dienstleistung des Hotelbetriebs.

Schließlich hat die Beklagte selbst keinen Vortrag dazu gehalten, dass sie Kreditkartennehmer in der Altersgruppe des Klägers schlechterdings nicht duldet. Der Kläger war potentieller Neukunde. Die Beklagte nicht vorgetragen, dass sie die Bestandskunden ab Erreichen einer bestimmten Altersgrenze generell hinauskündigt. Die von der Beklagten behauptete Risikolage betrifft jedoch Bestandskunden wie Neukunden gleichermaßen.

Der vom Kläger begehrte Entschädigungsbetrag i. H. v. 3.000,00 € ist angemessen.

Eine Entschädigung nach § 21 Abs. 2 S. 3 AGG kann unter Heranziehung der Grund-sätze der Geldentschädigung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts konkretisiert werden; mithin können die Genugtuung des Betroffenen, die Intensität der Rechtsverletzung und auch der Präventionsgedanken als Bemessungsfaktor herangezogen werden, was dazu führt, dass die Entschädigung umso höher ausfällt, je unmittelbarer die Diskriminierung sich auswirkt. Schließlich ist auch der Abschreckungszweck einer solchen Entschädigung zu berücksichtigen. Weiterhin bedarf es einer schwerwiegenden Verletzung, die nicht anderweitig ausgeglichen werden kann.

Vor diesem Hintergrund sind folgende Aspekte für die Höhe des Entschädigungsanspruches – der Kläger macht keinen konkreten Vermögensschaden geltend – maßgeblich:

Eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt vor. Der Kläger gehört auch im Ruhestand zu einer Gruppierung weit überdurchschnittlichen monatlichen Einkommens. Unbestritten beträgt seine monatliche Pension mehr als 6.400,00 €. Als ehemalige Richter im Bundesdienst ist ihm ein besonders hohes soziales Renommee zuzusprechen. Die Verweigerung eines Kreditkartenvertrages mit vergleichsweise geringem Kreditvolumen (Verfügungsrahmen 2.500,00 €) durch die Beklagte stellt damit einen aus wirtschaftlichen Gründen zu rechtfertigenden erheblichen Affront gegen dieses soziale Renommee dar. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass – wie bereits oben dargestellt – in zunehmendem Umfang der Einsatz von Kreditkarten als Bezahlungsmittel oder Sicherungsmittel im allgemeinen alltäglichen Geschäftsverkehr stattfindet und erforderlich wird. Die Verweigerung eines Kreditkartenvertrages führt deswegen auch zu Einschränkungen in der alltäglichen Lebensführung, weil ein gängiges Bezahlmittel etwa für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen im Internet ausfällt und damit eine derartige Betätigung erschwert wird.

Eine anderweitige Kompensation dieses Nachteils ist weder erkennbar noch von der Beklagten aufgezeigt.

Der Kläger ist unmittelbar betroffen, er ist Adressat des den Vertragsschluss ablehnenden Schreibens (E-Mail vom 10.10.2022).

Die Breitenwirkung des Vorgehens der Beklagten ist erheblich. Wie oben bereits aufgezeigt, handelt es sich um ein Massengeschäft. Aufgrund der allgemein gestiegenen Lebenserwartung erreichen immer mehr Mitglieder der bundesdeutschen Gesellschaft die Altersgruppe des Klägers, die beständig sowohl absolut als auch im Verhältnis zur restlichen Bevölkerung wächst. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein zu geringer Entschädigungsbetrag angesichts des zu unterstellenden Geschäftsvolumens einer Bank bzw. eines Kreditkartenunternehmens wie der Beklagten keine auch nur im Ansatz abschreckende Wirkung erzeugen würde, weil sie darin regelrecht unterginge.

Mithin ist der geforderte Betrag i. H. v. 3.000,00 € angemessen aber auch ausreichend, um das Entschädigungsbegehren des Klägers zu befriedigen.