Keine Möglichkeit der Nichtigkeitsannahme einer Betriebsratswahl aus Gesamtschau der vorgetragenden einzelnen

15. März 2022 -

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 14.12.2021 zum Aktenzeichen 21 TaBVGa 1658/21 entscheiden, dass wenn das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Anhörung entscheidet, gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 78 S. 1 und § 83 Abs. 5 ArbGG das statthafte Rechtsmittel ist.

Die sofortige Beschwerde kann ab Vorliegen der Entscheidung eingelegt werden.

Das Landesarbeitsgericht ist befugt, über die sofortige Beschwerde zu entscheiden, auch wenn das Arbeitsgericht keine Abhilfeentscheidung getroffen hat.

Das Landesarbeitsgericht hat hierbei die Möglichkeit, von dem Verfahren der sofortigen Beschwerde in das allgemeine Beschwerdeverfahren nach den §§ 87 ff. ArbGG zu wechseln und eine mündliche Anhörung durchzuführen.

Etwaige Wahlfehler können im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung behoben werden, auch wenn dies zu einer Verschiebung der Wahl und einer vorübergehenden betriebsratslosen Zeit führt.

Als antragsberechtigt gelten zumindest diejenigen Personen, deren aktives oder passives Wahlrecht durch den Wahlfehler beeinträchtigt wird.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur dann zulässig, wenn durch die Korrektur des Wahlfehlers eine erfolgreiche Wahlanfechtung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Dies ist zu verneinen, wenn ungeklärte Rechtsfragen entscheidungserheblich sind.

Der Abbruch einer Betriebsratswahl durch eine einstweilige Verfügung ist nur dann zulässig, wenn sie aller Vorausicht nach nichtig ist. Voraussetzung hierfür ist ein solch erheblicher Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl ausgeschlossen ist.

Die Nichtigkeit kann derjenige geltend machen, der nach § 19 BetrVG zur Wahlanfechtung berechtigt ist. Es spricht viel dafür, dass die Verpflichtung in § 6 Abs. 3 Vorschlagslisten Wahlordnung (WO), im Wahlvorschlag die „Art der Beschäftigung im Betrieb“ anzugeben, dienlich ist, um den Wählern die Feststellung zu ermöglichen, mit welcher Person sie es zu tun haben.

Hiervon ausgehend sind aussagefähige Angaben zu fordern, die zumindest eine grobe Vorstellung ermöglichen, mit welchen Aufgabenstellungen der oder die Bewerber*in im Betrieb betraut ist.

Der Wahlvorstand hat die Möglichkeit, die in § 7 Abs. 2 WO vorgesehene schriftliche Beanstandung von Wahlvorschlägen per E-Mail vorzunehmen.

Die Beseitigung von Beanstandungen durch die Vorschlagenden nach § 8 Abs. 2 WO hat keine Berichtigung auf dem Original der Vorschlagsliste zur Voraussetzung. Vertretbare Anforderungen des Wahlvorstandes an eine Vorschlagsliste können zur Nichtigkeit der Wahl führen, sofern der Wahlvorstand keine willkürlich unterschiedlichen Anforderungen an verschiedene Listen stellt.

Eine verspätete Einleitung der Wahl hat keine Anfechtung der Betriebsratswahl zur Folge.

Soweit einzelne Gründe nicht ausreichen, eine Nichtigkeit der Wahl anzunehmen, kann die Nichtigkeit auch nicht aus einer Gesamtschau der Gründe gefolgert werden.