Keine vorläufige Außervollzugsetzung der neu geregelten Maskenpflicht in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen

25. März 2022 -

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 25.03.2022 zum Aktenzeichen 14 MN 197/22 einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 12 Absatz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der darin ab dem 19.03.2022 neu geregelten Verpflichtung, in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen, ebenso wie den Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 4 Absatz 1 Satz 1 Corona-VO, soweit darin auch das Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nasen-Bedeckung in einer solchen Einrichtung geregelt ist, abgelehnt.

Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 15/2022 vom 25.03.2022 ergibt sich:

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (im Folgenden: Corona-VO) hat jede Person in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine medizinische Maske als Mund-Nasen- Bedeckung zu tragen. Nach dem neu geregelten § 4 Abs. 4 Corona-VO darf die pflichtige Person beim Besuch einer Diskothek, eines Clubs, einer Shisha-Bar oder einer ähnlichen Einrichtung die Mund- Nasen-Bedeckung abnehmen, soweit und solange sie einen Sitzplatz eingenommen hat. Gemäß § 12 Abs. 3 Corona-VO muss in einer Diskothek, einem Club oder einer ähnlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, jede Person sowohl ingeschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen, wobei nunmehr auch hier die Ausnahme des § 4 Abs. 4 gilt.
Erneut hatte sich die Betreiberin einer Diskothek in Osnabrück gegen die Maskenpflicht – nunmehr gegen diese bis zum 2. April 2022 geltenden Neuregelungen – mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt.

Der 14. Senat des OVG Lüneburg hat entschieden, dass der Antrag trotz der vorläufigen Außervollzugsetzung der bis zum 18. März 2022 in der Corona-VO geregelten Maskenpflicht (siehe Beschluss vom 11.3.2022 – 14 MN 171/22 – und die Pressemitteilung vom 11.3.2022) zwar zulässig, aber nicht begründet sei. Die Regelungen seien notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Die angeordnete Maskenpflicht in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen, sei – wie bereits in dem Beschluss vom 11. März 2022 festgestellt – vor dem Hintergrund der aktuellen Infektionslage, die sich zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt sogar noch verschlechtert habe, geeignet und erforderlich, um die vom Verordnungsgeber verfolgten legitimen Zwecke zu erreichen. Die Neuregelung zur Maskenpflicht erweise sich auch als angemessen. Denn der Verordnungsgeber habe – anders als in der bis zum 18. März 2022 geltenden Corona-VO – nunmehr Ausnahmen von der Maskenpflicht geregelt, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen werde. Insofern behandele der Verordnungsgeber Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen wie Gastronomiebetriebe. Dies sei vor dem Hintergrund, dass diese Einrichtungen jedenfalls auch ein gastronomisches Angebot bereithielten, aber auf ein solches nicht beschränkt würden, sachgerecht. Der Senat ist den Einwänden der Antragstellerin, dass es unmöglich sei, die Einhaltung der Maskenpflicht zu kontrollieren sowie dass erhebliche wirtschaftliche Einbußen zu erwarten seien, auch angesichts des kurzen Zeitraumes, in dem die neu geregelte Maskenpflicht gelten solle, nicht gefolgt.

Der Senat stellte im Übrigen fest, dass die Neuregelung der Maskenpflicht trotz Änderung des Infektionsschutzgesetzes zum 19. März 2022 aufgrund einer Übergangsregelung im Infektionsschutzgesetz bis zum 2. April 2022 aufrecht erhalten bleiben dürfe. Außerdem hat der Senat am heutigen Tage den Antrag eines Betreibers von Tanzlokalen aus Hannover auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 12 Abs. 3 erster Halbsatz und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Corona– VO abgelehnt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.