Keine Waffe und kein Jagdschein bei Cannabis auf Rezept

28. März 2019 -

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München hat am 31.01.2018 zum Aktenzeichen 21 CS 17.1521 entschieden, dass einem Jäger, der medizinisches Cannabis auf Rezept (ärztliche Verordnung) erhält, die Waffenbesitzkarte widerrufen und der Jagdschein entzogen werden darf.
Im konkreten Fall erhält ein Jäger, der einen Jagdschein und eine Waffenbesitzkarte der Behörde hat, aufgrund einer Erkrankung medizinisches Cannabis von seinem Arzt verordnet; dieses Cannabis nimmt er mehrmals täglich zu sich.

Die Richter führten insbesondere aus, dass ein Waffenbesitzer nach den Bestimmungen des Waffengesetzes die Gewähr dafür bieten muss, dass er persönlich geeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen. Derjenige, der mehrmals am Tag Cannabis konsumiert – auch wenn dies aus gesundheitlichen Gründen medizinisch indiziert ist –, bietet diese Sicherheit nicht.

Die Richter führten dabei aus, dass es für sie keinen Unterschied macht, ob jemand medizinisches Cannabis oder illegales Cannabis konsumiert, da es für sie nicht ersichtlich sei, dass medizinisches Cannabis anders wirke als illegal erworbenes Cannabis vom Schwarzmarkt. Das Gericht stellte fest, dass es noch keine sicheren Erkenntnisse zwischen der unterschiedlichen Wirkweise von medizinischem Cannabis und illegalem Cannabis gebe und auch keine klinischen Studien vorlägen; im Ergebnis wertete das Gericht dies zum Nachteil des Jägers mit Jagdschein und Waffenbesitzkarte, der medizinisches Cannabis verordnet erhält und konsumiert.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. berät Sie im Schwerpunkt bei Strafverfahren, Ordnungswidrigkeitenverfahren, bei Fahrerlaubnisentzug oder dem Entzug von Jagdschein und Waffenbesitzkarte im Zusammenhang mit Cannabis-Konsum!