Karenzentschädigung – Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

28. März 2019 -

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 31.01.2018 zum Aktenzeichen 10 AZR 392/17 entschieden, dass es sich bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB um einen gegenseitigen Vertrag i.S.d. §§ 320 ff. BGB handelt. Die Karenzentschädigung ist Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 323 ff. BGB). Ein solcher Rücktritt entfaltet Rechtswirkungen erst für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung (ex nunc).

Ein Arbeitnehmer hat mit seinem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag geschlossen, der ein nachträgliches Wettbewerbsverbot vorsieht. Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer verlangte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Karenzentschädigung, die der Arbeitgeber nicht zahlte. Der Arbeitnehmer erklärte daraufhin schriftlich, dass er sich wegen der Nichtzahlung der Karenzentschädigung auch nicht mehr an das nachträgliche Wettbewerbsverbot gebunden fühle. Dann klagte der Arbeitnehmer die Karenzentschädigung ein.

Die Erfurter Richter des BAG führten aus, dass es sich beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot um einen gegenseitigen Vertrag handelt, auf den die allgemeinen Bestimmungen über den Rücktritt (§§ 323 ff. BGB) Anwendung finden. Die Karenzentschädigung ist Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Rücktritt wirkt dabei ex nunc, d.h. für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung entfallen die wechselseitigen Pflichten. Da der Arbeitgeber die vereinbarte Karenzentschädigung nicht gezahlt hat, war der Arbeitnehmer zum Rücktritt berechtigt. Dabei legten die Richter die Mitteilung des Arbeitnehmers, dass er sich nicht mehr gebunden fühle, als Rücktritt vom Wettbewerbsverbot aus. Damit stand dem Arbeitnehmer keine Karenzentschädigung zu.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Arbeitsrecht!