Keine Werbung mit Schwangerschaftsabbruch

28. März 2019 -

Weil eine Ärztin mit Schwangerschaftsabbruch auf ihrer Internetseite warb, wurde sie vom Amtsgericht Gießen zu 6.000 € Strafe verurteilt.
Nach § 219a StGB ist es verboten, mit Schwangerschaftsabbruch Werbung zu betreiben.

Konkret wird das Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen aus einem finanziellen Vorteil heraus, oder wenn dies in „grob anstößiger Weise“ geschieht.

Die zuständige Staatsanwaltschaft, die eine Anklage gegen die Ärztin beim Amtsgericht Gießen einreichte führt aus, dass der Internetauftritt der verurteilten Ärztin diverse Informationen zum Schwangerschaftsabbruch enthält. Über einen Link auf ihrer Website gab die Ärztin Frauen Informationen zum Schwangerschaftsabbruch. In einem PDF-Dokument erhalten Frauen gesetzliche und medizinische Informationen rund um das Thema Schwangerschaftsabbruch.

Das Amtsgericht führt in seinem Urteil aus, dass der Gesetzgeber es nicht möchte, dass über den Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit diskutiert wird.

Die angeklagte Ärztin wollte das Angebot auf ihrer Internetseite als Information und nicht als Werbung bezeichnet wissen.
Es wurde eine Diskussion losgetreten, die auch ihren Weg in die Politik gefunden hat. Es wird darüber diskutiert, ob der § 219a StGB gestrichen werden solle, denn es müsse Ärzten möglich sein, dass sie Schwangerschaftsabbrüche anbieten, ohne sich strafbar zu machen.
Es ist zu erwarten, dass die Ärztin gegen das Urteil vorgeht.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Strafrecht!