Keine Zusammenkunft von Glaubensgemeinschaften wegen Corona-Pandemie

06. April 2020 -

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 03.04.2020 zum Aktenzeichen 3 L 182/20 entschieden, dass die aufgrund der sächsischen Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie untersagte Zusammenkunft von Glaubensgemeinschaften nicht zu beanstanden ist.

Aus der Pressemitteilung des VG Leipzig vom 06.04.2020 ergibt sich:

Im Verfahren rügte der Antragsteller, dass Ziffer 7a) der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 31.03.2020, nach der Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften untersagt werden, gegen Art. 4 Abs. 2 GG verstoße.

Das VG Leipzig hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die untersagte Zusammenkunft von Glaubensgemeinschaften nicht zu beanstanden, insbesondere ist die Regelung notwendig, angemessen und verhältnismäßig. Der Frage der Verhältnismäßigkeit der zur Bekämpfung des Coronavirus ergriffenen Maßnahmen sei durch eine fortwährende Überprüfung der ergriffenen Maßnahmen durch die zuständige Behörde auf ihre Übereinstimmung mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, wie auch durch eine (kurze) zeitliche Befristung ihrer Geltung.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zum OVG Bautzen zu.