Verkaufsverbot für Marktstand wegen Coronavirus

06. April 2020 -

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 03.04.2020 zum Aktenzeichen 14 L 35.20 entschieden, dass ein Marktstand, der Keks-Ausstechformen, Spielwaren und Olivenölseife verkauft, aufgrund der Berliner Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung geschlossen bleiben muss.

Aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 16/2020 vom 06.04.2020 ergibt sich:

Nach der Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus vom 22.03.2020 dürfen Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes grundsätzlich nicht geöffnet werden. Davon ausgenommen sind u.a. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke sowie Wochenmärkte, wenn sie sich auf die für den Einzelhandel in dieser Verordnung zugelassenen Sortimente beschränken. Der Antragsteller betreibt Markthandel, wobei sein Sortiment zu 70% aus Keks-Ausstechformen, zu 25% aus Spielwaren und zu 5% aus Olivenölseife besteht. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin verfügte deshalb ihm gegenüber ein Verkaufsverbot.

Das VG Berlin hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gehört das vom Antragsteller auf Wochenmärkten gehandelte Sortiment nicht zu den ausnahmsweise gestatteten Artikeln. Es handele sich dabei um ein Mischsortiment, das aus Waren bestehe, die in unterschiedlichen Fach- bzw. Einzelhandelsgeschäften verkauft würden. Bei Mischsortimenten sei auf den Schwerpunkt des Angebots abzustellen. Die Verkaufsstelle dürfe nur dann geöffnet bleiben, wenn ihr Sortiment zu über 50% aus Waren bestehe, die in den von der Ausnahmevorschrift der Verordnung erfassten Fachgeschäften verkauft werden dürften. Das sei hier nicht der Fall. Es handele sich auch nicht um gestatteten Handwerkerbedarf, denn sein Angebot richte sich offensichtlich nicht an Angehörige des Bäckerhandwerks, sondern an die allgemeine Bevölkerung. Überdies seien die Ausnahmen von den Verboten der Verordnung wegen deren überragend wichtiger Zielsetzung eng auszulegen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.