Klagen gegen Bewilligung zur Grundwasserentnahme unzulässig

26. Januar 2021 -

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat am 19.01.2021 zum Aktenzeichen 1 A 10131/20 und 1 A 10142/20 entschieden, dass die Klagen der Handwerkskammer Koblenz und mehrerer Firmen gegen die dem Wasserwerk Koblenz/Weißenthurm erteilte Bewilligung, aus mehreren Brunnen Grundwasser zu entnehmen, mangels Klagebefugnis unzulässig sind.

Aus der Pressemitteilung des OVG RP Nr. 6/2021 vom 25.01.2021 ergibt sich:

Die Brunnen in Kaltenengers, Urmitz und St. Sebastian liegen im Geltungsbereich der Rechtsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz über die Festsetzung des Wasserschutzgebiets Koblenz-Urmitz vom 25.03.2019. Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 05.11.2020 lehnte das Oberverwaltungsgericht den von mehreren Klägern der vorliegenden Verfahren und anderen Grundstückseigentümern im Wasserschutzgebiet gestellten Normenkontrollantrag gegen diese Rechtsverordnung weitestgehend ab.
Gegen die genannte im November 2017 erteilte Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser erhoben sowohl die Handwerkskammer Koblenz und als auch mehrere Firmen nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchverfahrens Klage, die das VG Koblenz mangels Klagebefugnis als unzulässig abgelehnt hatte. Hinsichtlich der Bewilligung seien keine nachteiligen Einwirkungen auf ihre Grundstücke festzustellen. Dafür, dass der Bewilligungsbescheid ihr Eigentum bzw. dessen Nutzung konkret berühre, sei nichts vorgetragen worden und auch ansonsten nichts ersichtlich. Die geäußerten Bedenken der Kläger würden sich vielmehr auf die in der Zwischenzeit in Kraft getretene Wasserschutzgebietsverordnung erstrecken. Hierauf bezogene Einwendungen seien indes nicht gegen die Bewilligung zu richten, sondern in dem eigenständigen Normenkontrollverfahren gegen die Festsetzung des Schutzgebiets zu überprüfen.

Das OVG RP hat diese Entscheidungen bestätigt und die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war insbesondere die Ansicht des Verwaltungsgerichts zu bekräftigen, dass ausschließlich im Normenkontrollverfahren zu prüfen ist, ob und inwieweit sich die Wasserentnahmen auf die Größe und Ausdehnung des Wasserschutzgebiets Koblenz-Urmitz auswirken bzw. befürchtete Nutzungseinschränkungen für die hier liegenden Grundstücke der Kläger erforderlich sind.