Die Probezeit im Berufsleben spielt eine entscheidende Rolle, da sie sowohl den Arbeitgebern als auch den Arbeitnehmern die Möglichkeit bietet, sich gegenseitig kennenzulernen und festzustellen, ob die jeweiligen Erwartungen erfüllt werden. Während dieser anfänglichen Phase haben beide Seiten die Gelegenheit, zu überprüfen, ob die Zusammenarbeit im gewünschten Rahmen funktioniert. Wenn sich herausstellt, dass die Erwartungen auf einer oder beiden Seiten nicht erfüllt werden, besteht die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zu beenden. Es ist dabei nicht erforderlich, einen spezifischen Grund für die Kündigung anzugeben.
Nach Ablauf von sechs Monaten im Unternehmen tritt der volle Kündigungsschutz in Kraft.
Es ist grundsätzlich möglich, auch während der Probezeit Elternzeit zu beantragen. Wie sich dieser Antrag auf die Dauer der Probezeit auswirkt, ist jedoch gesetzlich nicht eindeutig geregelt. Eventuell findet man in den Bestimmungen des Arbeits- oder eines einschlägigen Tarifvertrags genauere Informationen darüber. In der Regel führt eine Elternzeit während der Probezeit nicht zu einer Verlängerung dieser Zeitspanne. Einige Arbeitgeber entscheiden sich jedoch dazu, die Probezeit um den Zeitraum der Elternzeit zu verlängern. Der besondere Kündigungsschutz tritt bereits mit der Anmeldung der Elternzeit in Kraft, jedoch frühestens eine Woche vor Beginn der Anmeldefrist.
Gemäß § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darf die Probezeit nicht länger als sechs Monate dauern. Eine Verlängerung der Probezeit ist nur möglich, wenn zuvor eine kürzere Probezeit vereinbart wurde und beide Parteien zustimmen.
Der spezielle Kündigungsschutz für Elternzeit beginnt zu folgenden Zeitpunkten:
- Frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn diese vor dem dritten Geburtstag des Kindes genommen wird.
- Frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn diese zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen wird.
Die Elternzeit stellt eine unbezahlte Auszeit vom Arbeitsleben dar und kann sowohl von Müttern als auch von Vätern bei ihrem Arbeitgeber beantragt werden. Die Mutter hat dabei die Möglichkeit, ihre Elternzeit frühestens nach dem Mutterschutz anzutreten.
Eine häufige Frage, die sich viele Arbeitnehmer stellen, lautet: „Kann mein Arbeitgeber mir die Elternzeit verweigern?“ Diese Frage kann eindeutig mit Nein beantwortet werden, sofern Sie Elternzeit bis zum dritten Geburtstag Ihres Kindes beantragen. Im Falle einer anschließenden Elternzeit liegt die Zustimmung des Arbeitgebers hingegen in seinem Ermessen. Auch während der Probezeit können Sie Ihre Elternzeit in Anspruch nehmen, und es gelten die besonderen Kündigungsschutzregelungen, die mit der Elternzeit verbunden sind. Dennoch ist es wichtig zu beachten, dass viele Arbeitgeber die Probezeit um die Dauer der Elternzeit verlängern. Hierbei können spezifische Regelungen in den Tarifverträgen oder im Arbeitsvertrag zu finden sein.
Die Kündigung in der Elternzeit darf nur erfolgen, wenn die zuständige Landesbehörde dem Antrag des Arbeitgebers zustimmt. Dies ist jedoch nur unter außergewöhnlichen Bedingungen möglich, wie beispielsweise bei schwerwiegendem Fehlverhalten seitens des Arbeitnehmer oder der Schließung des Betriebs. Der Arbeitgeber muss in solchen Fällen die entsprechenden Gründe nachweisen, und die Behörde überprüft sorgfältig, ob eine Kündigung gerechtfertigt ist. Ohne die Zustimmung der Behörde wäre eine Kündigung unwirksam. In der Praxis sind die Anforderungen, die von den Behörden gestellt werden, in der Regel sehr hoch, sodass eine Zustimmung zur Kündigung durch die Behörde jedoch eher selten ist. Mögliche Gründe, für die eine Zustimmung der Behörde erteilt werden kann, sind zum Beispiel:
- Vorliegen besonders schwerwiegender Verstöße der Arbeitnehmerin gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten oder vorsätzlicher strafbarer Handlungen, die das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar machen.
- Stilllegung oder Verlagerung des Betriebs oder der Abteilung, in der die Arbeitnehmerin beschäftigt ist, wenn eine Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb des Unternehmens nicht möglich ist.
- Drohende Existenzgefährdung des Unternehmens durch die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach Beendigung der Elternzeit.