Kreditanstalt muss nach IFG Auskunft erteilen

07. Dezember 2019 -

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 20.11.2019 zum Aktenzeichen 11 K 5067/17.F entschieden, dass ein Anspruch auf Einsicht in die Jahresberichte der Internen Revision der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bei mehr als fünf Jahre alten Informationen gegeben ist.

Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Frankfurt Nr. 13/2019 vom 04.12.2019 ergibt sich:

Im Jahr 2016 wandte sich der Kläger an die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und beantragte gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Übersendung von Abschriften ihrer Jahresberichte der Internen Revision für die Jahre 2012 bis 2015. Die KfW lehnte dies ab. Zur Begründung führte sie an, für sie als Bank gelte das IFG nicht. Im Übrigen enthielten die Berichte der Internen Revision Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und Aussagen zu etwaigen Schwachstellen etwa in der Antragsbearbeitung oder der IT-Infrastruktur.

Das VG Frankfurt hat der Klage teilweise stattgegeben und die KfW verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Einsicht in die Jahresberichte der Internen Revision für die Jahre 2012 und 2013 neu zu entscheiden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die KfW grundsätzlich auskunftsverpflichtet. Die KfW sei auskunftspflichtige Behörde im Sinne des IFG. Zwar könne sie Bankgeschäfte abwickeln und dabei privatrechtlich tätig werden. Ihre Sonderstellung schließe aber die Behördeneigenschaft nicht aus. Sie sei kein Kreditinstitut und kein Finanzdienstleistungsinstitut, sondern nehme Verwaltungstätigkeiten wahr.

Der Auskunftserteilung stünden aber schützenswerte Interessen entgegen, da die begehrten Berichte Informationen über die privatrechtlichen Geschäfte des Bundes, die dieser über die KfW abwickelt, enthielten. Daher seien die fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr in besonderem Maße berührt. Weiterhin seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Denn aus den Berichten ergebe sich die wettbewerbsrelevante Information, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen die zur Refinanzierung erforderlichen Mittel an den weltweiten Kapitalmärkten aufgenommen würden. Schließlich könnten die in den Berichten aufgezeigten Schwachstellen im IT4Bereich oder dort beschriebene Schwachstellen bei der Bearbeitung von Förderkrediten ausgenutzt werden.

Dies könne jedoch nicht pauschal und uneingeschränkt gelten. Unter Berufung auf die Rechtsprechung von EuGH und BVerwG sei anzuführen, dass Informationen, die möglicherweise schützenswerte Geheimnisse waren, aber um Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mindestens fünf Jahre alt sind, aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr als vertraulich anzusehen seien. Ein fortbestehendes Geheimhaltungsinteresse habe die KfW jedenfalls nicht dargelegt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die in den Jahresberichten aufgeführten Schwachstellen in der IT-Landschaft und bei der Bearbeitung von Förderkrediten nach fünf Jahren beseitigt seien. Auch eine Wettbewerbsrelevanz der mehr als fünf Jahre alten Informationen könne ohne weitere Angaben nicht mehr unterstellt werden.