Maskenpflicht beim Joggen gekippt

12. März 2021 -

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 12.03.2021 zum Aktenzeichen 9 E 920/21 einem Eilantrag stattgeben, mit dem sich der Antragsteller gegen die allgemeine Maskenpflicht beim Joggen an Alster, Elbe und im Jenischpark gewandt hatte.

Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 12.03.2021 ergibt sich:

Nach § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 30 – 33, 35 – 37, 48-51 Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der Fassung vom 26. Februar 2021 gilt auf den dort benannten öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen sonnabends, sonntags und an Feiertagen in der Zeit zwischen 10 Uhr und 18 Uhr bzw. 20 Uhr für die anwesenden Personen eine allgemeine Maskenpflicht nach § 8 Coronavirus-Eindämmungsverordnung. Nach § 8 Abs. 1 Coronavirus-Eindämmungsverordnung sind, soweit eine Maskenpflicht vorgeschrieben ist, Personen verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, durch die Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.

Nach Auffassung der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts stellt die in dieser Regelung normierte Pflicht, an den genannten öffentlichen Orten an Alster und Elbe sowie im Jenischpark eine Maske zu tragen, keine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Schutzmaßnahme im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz dar.

Mit dem Ziel der Eindämmung der weiteren Ausbreitung von COVID-19 diene die Maskenpflicht zwar einem legitimen Zweck und dürfte zur Förderung dieses Zwecks auch geeignet sein. Weder der Begründung der Verordnung noch der Antragserwiderung der Freien und Hansestadt Hamburg im Verfahren seien indes ausreichende Anhaltspunkte zu entnehmen, warum an den genannten Orten zu den festgelegten Zeiten eine generelle (situationsunabhängige) Maskenpflicht aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich sei. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass es an den genannten Orten an jedem Wochenende und jedem Feiertag, insbesondere unabhängig von den Wetterverhältnissen, zu Menschenansammlungen kommen könnte, in denen Mindestabstände nicht gewahrt werden (könnten), so dass auf ein vermehrtes Personenaufkommen nicht auch mit differenzierten Maßnahmen im Einzelfall reagiert werden könne. Solche Maßnahmen sehe die Coronavirus-Eindämmungsverordnung in § 10 b Abs. 1 a und 2 auch vor.

Gegen die Entscheidung kann die Antragsgegnerin Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.