Möglichkeit der Anpassung einer tariflich vereinbarten Vertragsstrafe nach Treu und Glauben

24. März 2022 -

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 15.10.2021 zum Aktenzeichen 9 Sa 59/20 entschieden, dass auch in einem Tarifvertrag die Möglichkeit besteht, eine Vertragsstrafe zu vereinbaren, deren Inhalt für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer tarifvertraglichen Vorgabe in einer Verpflichtung zu einer weiteren Lohnerhöhung der Arbeitnehmer bestehen kann.

Sofern sich der Arbeitgeber in einem Haustarifvertrag zur Zahlung von, ggf. weiteren, Lohnerhöhungen für die Arbeitnehmer für den Fall unterwirft, dass er bestimmte betriebliche sanitäre Einrichtungen nicht fristgerecht grundsaniert, ist durch Auslegung des Tarifvertrages zu ermitteln, ob diese Regelung als Vertragsstrafe einzuordnen ist.

Es besteht die gesetzliche Möglichkeit, eine derartige Vertragsstrafe zumindest nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB anzupassen und ggf. angemessen herabzusetzen. Als Anhaltspunkt für die Betragsbestimmung kann das Doppelte der nach § 343 BGB angemessenen Vertragsstrafe dienen.