Neuregelung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts

22. März 2021 -

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vorgelegt.

Aus hib – heute im bundestag Nr. 359 vom 19.03.2021 ergibt sich:

Zur Begründung heißt es darin (BT-Drs. 19/27670 – PDF, 5,8 MB), im Bereich des anwaltlichen Gesellschaftsrechts bestehe Handlungsbedarf, da das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelungen zum zulässigen Gesellschafterkreis und den Mehrheitserfordernissen in interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften unter Beteiligung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten für teilweise verfassungswidrig erklärt habe. Zudem sei das geltende Berufsrecht der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften unvollständig und inkohärent. Darüber hinaus seien zahlreiche Einzelpunkte im Bereich des Berufsrechts reformbedürftig.

Vorgesehen ist laut Entwurf eine umfassende Neuregelung des Rechts der Berufsausübungsgesellschaften in der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz, die die Einzelfallentscheidungen des BVerfG berücksichtigt. Ziel sei es, der Anwaltschaft und den Steuerberatern gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit zu gewähren, weitgehend einheitliche und rechtsformneutrale Regelungen für alle anwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften zu schaffen und die interprofessionelle Zusammenarbeit zu erleichtern. Außerdem werde die Berufsausübungsgesellschaft als zentrale Organisationsform anwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Handelns anerkannt. Über die Neuregelung des Gesellschaftsrechts hinaus modernisiert der Entwurf das Berufsrecht. Wie es darin heißt, setzen die mit dem vorgelegten Entwurf geplanten Änderungen voraus, dass der am 18. November 2020 vom Kabinett beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vor dem vorgelegten Entwurf in Kraft tritt. Der Bundestag stimmt am 24. März 2021 ohne Aussprache über die Vorlage ab, die in den Rechtsausschuss überwiesen werden soll.