PETA hat keinen Anspruch auf Anerkennung als verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation

02. April 2020 -

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat am 12.03.2020 zum Aktenzeichen 1 S 720/18 entschieden, dass die Tierschutzorganisation PETA Deutschland e.V. keinen Anspruch auf Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation gegen das Land Baden-Württemberg hat.

Aus der Pressemitteilung des VGH BW Nr. 8/2020 vom  01.04.2020 ergibt sich:

Das baden-württembergische Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) vom 12.05.2015 gibt anerkannten Tierschutzorganisationen u.a. das Recht zu Stellungnahmen und zur Erhebung von Verbandsklagen in tierschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Die Anerkennung setzt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 TierSchMVG u.a. voraus, dass sich der satzungsgemäße Tätigkeitsbereich der Tierschutzorganisation auf das gesamte Gebiet des Landes erstreckt (Nr. 2), sie die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet (Nr. 4) und jedem den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt (Nr. 6). Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung ab. Es fehle an den Anerkennungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Tier-SchMVG. Zudem bestünden Zweifel an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung des Klägers nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TierSchMVG. Die hiergegen erhobene Klage des Klägers wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30.03.2017 ab.

Die Berufung des Klägers hiergegen blieb ohne Erfolg. Der VGH Mannheim hat das Urteil des Verwaltungsgerichts in der Sache bestätigt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt der Kläger zwar die Voraussetzung eines landesweiten Tätigkeitsbereichs. Die hierzu erlassene Durchführungsbestimmung des Landes, die eine Mindestzahl von 500 ordentlichen Mitgliedern vorsehe (§ 3 Abs. 3 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum TierSchMVG), schließe einen anderweitigen Nachweis der landesweiten Tätigkeit nicht aus. Diesen Nachweis habe der Kläger durch zahlreiche Unterlagen über seine Aktionen erbracht.

Der Kläger biete jedoch nicht die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung. Aufgrund seiner langjährigen, umfangreichen Tätigkeit, seiner großen Geschäftsstelle in Stuttgart und des großen Zuflusses an Beiträgen und Spenden unterliege seine Leistungsfähigkeit insoweit zwar keinen Zweifel. Aufgrund der sehr geringen Zahl von nur sieben ordentlichen Mitgliedern sei jedoch die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung nicht hinreichend dauerhaft gesichert. Das Gesetz sei darauf angelegt, dass die aufgrund der Anerkennung bestehenden Befugnisse zumindest zu einem erheblichen Teil gerade durch die Mitglieder wahrgenommen würden. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder müsse die Zahl der Vorstandsmitglieder daher nicht nur geringfügig überschreiten. Bei einem Unterschreiten der Zahl von 40 ordentlichen Mitgliedern seien daher Zweifel an der Gewähr der sachgerechten Aufgabenerfüllung im Hinblick auf den Mitgliederkreis indiziert.

Auch ermögliche der Kläger nicht jedermann den Beitritt als Mitglied mit vollem Stimmrecht. Das Gesetz setze voraus, dass die Tierschutzorganisation auch in tatsächlicher Hinsicht jedem den Erwerb einer Mitgliedschaft mit vollem Stimmrecht ermögliche. Daran fehle es beim Kläger. Er stelle auf seiner Homepage die Fördermitgliedschaft, die mit keinem Stimmrecht verbunden sei, so deutlich in den Vordergrund, dass es für einen Interessenten nur mit einem ganz erheblichen Aufwand möglich sei zu erfahren, dass es eine ordentliche Mitgliedschaft mit einem Stimmrecht gebe. Zudem informiere die Homepage nicht darüber, mit welchen Rechten und Pflichten diese Mitgliedschaft verbunden sei, insbesondere ob und ggf. in welcher Höhe ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen sei. Auch sei kein Antragsformular zu finden. Insgesamt werde der Zugang zur ordentlichen Mitgliedschaft unzumutbar erschwert.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum BVerwG eingelegt werden.