Pflicht des Wahlvorstandes bei Betriebsratswahl zum Treffen geeigneter Kenntnisnahme vorkehrungen von eingereichten Vorschlagslisten bis 24:00 Uhr am letzten Tag der zweiwöchigen Frist

06. August 2021 -

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28.04.2021 zum Aktenzeichen 7 ABR 10/20 entschieden, dass die Vorschlagslisten zur Wahl des Betriebsrats nach § 6 Abs. 1 Satz 2 WO von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen sind.

Hierauf ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 WO indem Wahlausschreiben hinzuweisen.

Die Frist kann vom Wahlvorstand nicht abgeändert werden. Sofern in dem Wahlausschreiben keine Uhrzeit angegeben ist, bis zu der am letzten Tag der zweiwöchigen Frist der Zugang von Vorschlagslisten beim Wahlvorstand bewirkt werden kann, können die wahlberechtigten Arbeitnehmer annehmen, dass der Wahlvorstand entsprechende Vorkehrungen dafür trifft, bis 24:00 Uhr von eingereichten Vorschlagslisten Kenntnis nehmen zu können, so dass ein vor 24:00 Uhr in den Briefkasten des Wahlvorstands eingelegter Wahlvorschlag noch rechtzeitig eingereicht worden ist.