Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 23/2021 v. 07.07.2021

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat am 14.06.2021 zum Aktenzeichen 3 K 65/21.KO entschieden, dass die Werbeanlagensatzung der Stadt Bad Ems der Erteilung der Genehmigung für eine beleuchtete, doppelseitige Werbeanlage auf einem Monofuß für geklebte Plakate oder Folien nicht entgegensteht.

Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 23/2021 vom 07.07.2021 ergibt sich:

Der Kläger beantragte im März 2019 eine Genehmigung für eine solche Werbeanlage auf seinem Grundstück. Da der Standort weniger als 40 m von der Lahn entfernt ist, führte der Rhein-Lahn-Kreis ein wasserrechtliches Verfahren durch. Er versagte die Genehmigung mit der Erwägung, die geplante Werbeanlage stehe in Widerspruch zur Werbeanlagensatzung der Stadt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht.

Die Klage hatte Erfolg.

Dem Kläger, so die Koblenzer Richter, sei die Genehmigung zu erteilen, weil dem Vorhaben weder wasserrechtliche noch baurechtliche Vorschriften entgegenstünden. Es solle in einem Bereich verwirklicht werden, in dem verschiedene Gewerbebetriebe und auch weitere Werbeanlagen anzutreffen seien. In dieser Umgebung füge sich die Werbeanlage ein. Ein Verstoß gegen Normen des Bauordnungsrechts, zu denen auch die Werbeanlagensatzung der Stadt Bad Ems zähle, sei nicht gegeben. Dabei brauche das Gericht nicht abschließend zu beurteilen, ob diese Satzung überhaupt wirksam sei, ihr insbesondere ein hinreichend gebietsspezifisch ausgestaltetes Gesamtkonzept zugrunde liege, da ein Verstoß gegen die von dem Beklagten als verletzt angesehenen satzungsrechtlichen Bestimmungen nicht feststellbar sei. § 4 Nr. 7 der Satzung, wonach Werbeanlagen bei von der Straßenbegrenzungslinie oder vom Bürgersteig zurückgesetzten Gebäuden auch in Form von „Steelen“ bzw. Werbepylonen zulässig seien, sei nicht anwendbar, da die Werbeanlage nicht zwischen einem Gebäude und der Straße aufgestellt werden solle. Sie führe am geplanten Standort angesichts der in der näheren Umgebung vorhandenen Werbeanlagen auch nicht zu einer Störung des Orts- und Landschafts-bildes im Sinne des § 4 Nr. 1 der Satzung. Nachteilige Auswirkungen auf die Denkmalzone „Lahnstraße 2 bis 30“ oder auf Einzeldenkmäler seien ebenfalls nicht ersichtlich.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.