Prostitutionsausübung in Wohnungseigentumsanlage

20. August 2020 -

Das Landgericht Koblenz hat am 17.06.2020 zum Aktenzeichen 2 S 53/19 WEG entschieden, dass die Prostitutionsausübung in einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnanlage einen nicht hinzunehmenden Nachteil für die anderen Eigentümer und Bewohner der Wohnanlage darstellt.

Aus der Pressemitteilung des LG Koblenz vom 19.08.2020 ergibt sich:

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft einer Wohnanlage in Bahnhofsnähe, in der sich 45 Wohneinheiten und elf Gewerbeeinheiten befinden. Nach der Gemeinschaftsordnung dieser Wohnanlage ist in der Wohnanlage die Nutzung der besagten Wohneinheiten nur zu Wohnzwecken gestattet. Ihre Nutzung zum Zwecke der Ausübung eines Gewerbes darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters erfolgen. Diese Zustimmung darf der Verwalter nach der Gemeinschaftsordnung nur aus wichtigem Grund verweigern. Die Beklagte ist die Sondereigentümerin zweier Wohneinheiten. In einer der beiden Wohneinheiten, einer Drei-Zimmer-Wohnung, wird unstreitig der Wohnungsprostitution nachgegangen. Diese wird im Internet beworben. Hierbei wird auch das konkrete „Appartement“ angegeben. Eine Zustimmung des Verwalters zur Prostitutionsausübung in der Wohnung liegt nicht vor.
Erstinstanzlich hatte das Amtsgericht der Beklagten die Nutzung des Sondereigentums zur Ausübung der Prostitution untersagt. Hiergegen legte diese Berufung ein, da es sich um eine „diskrete“ Prostitutionsausübung handele, die in Bahnhofsnähe zulässig sei.

Das LG Koblenz hat die Berufung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts kann nach § 13 Abs. 1 WEG zwar jeder Wohnungseigentümer mit der in seinem Sondereigentum stehenden Wohnung nach Belieben verfahren, allerdings sei dieser uneingeschränkten Nutzung durch § 14 Nr. 1 WEG eine Grenze gesetzt. Nach dieser Vorschrift sei jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von seinem Sondereigentum nur so Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das beim Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entstehe.

Einen solchen Nachteil liege bei der Nutzung einer Wohneinheit für die Ausübung der Prostitution vor. Deshalb sei eine solche nicht genehmigte Nutzung in dieser Wohnanlage zu unterlassen. Auch sei der Verwalter nicht verpflichtet, eine Zustimmung zu der Nutzung zu erteilen. Ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung durch den Verwalter liege vor, da die Ausübung der Prostitution eine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Hausbewohner befürchten lasse. Es handelt sich um eine offen im Internet mit ausdrücklicher Nennung der Adresse beworbene Prostitutionsausübung. Diese sei nicht als diskret einzustufen. Vielmehr sei der spärliche Bekleidungsstil der Prostituierten und deren Verhalten wie auch der regelmäßige Verkehr von wechselnden Freiern in der Wohnanlage offen sichtbar. Außerdem berichteten Zeugen erstinstanzlich davon, dass schon im Haus befindliche Freier bei ihnen an der Wohnungstür klopften und nach den Prostituierten fragten. Dies sei eine Belastung für die Hausgemeinschaft, schade dem Ansehen der Wohnanlage, mindere daher den Wert der Sondereigentumseinheiten und erschwere deren Vermietung.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.