Quarantäne auch für negativ auf Corona getestete Erntehelfer

08. August 2020 -

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 04.08.2020 zum Aktenzeichen RN 14 E 20.1311 im vorläufigen Rechtsschutzverfahrenentschieden, dass auch die negativ auf Corona getesteten Erntehelfer in häuslicher Quarantäne bleiben müssen und somit nicht zur Ernte eingesetzt werden dürfen.

Aus der Pressemitteilung des VG Regensburg vom 05.08.2020 ergibt sich:

Der niederbayerische Gemüsebauer führt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schwerpunkt im Anbau von Obst und Gemüse. Derzeit befinden sich etwa 470 Personen als Erntehelfer auf seinem Anwesen. Bei einer ersten Reihentestung auf SARS-CoV-2 kam es am 25.07.2020 bei 174 Personen zu positiven Befunden, fast 300 Personen wurden negativ getestet. Aufgrund einer Anordnung des Landratsamtes Dingolfing-Landau standen die Erntehelfer in der Folge unter vollständiger häuslicher Quarantäne. Sie durften daher auch nicht zur Ernte und Feldarbeit im Betrieb des Antragstellers eingesetzt werden. Bei einer zweiten Reihentestung kam es am 31.07.2020 auch bei 52 weiteren der zunächst negativ getesteten Personen zu positiven Testergebnissen.
Der Antragsteller machte in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht geltend, der Einsatz der negativ getesteten Erntehelfer sei dringlich, weil die Haupterntezeit der Einlegegurke nur bis Mitte August dauere. Ohne die Erntehelfer sei ein Totalausfall der diesjährigen Gurkenernte zu erwarten, der für den Antragsteller existenzbedrohend sei.

Das VG Regensburg hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts durfte das Landratsamt auf Grundlage des Infektionsschutzrechts eine vollständige häusliche Quarantäne als Schutzmaßnahme gegenüber einer weiteren Verbreitung von SARS-CoV-2 anordnen. Die behördliche Entscheidung sei ermessensgerecht und verhältnismäßig. Die vollständige Isolation der Erntehelfer sei insbesondere erforderlich, um die unkontrollierte Weiterverbreitung des Virus zu stoppen. Sie sei trotz der gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen für den Antragsteller auch angemessen, da von SARS-CoV-2 eine große Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung mit dem Risiko schwerer Krankheitsverläufe ausgehe.

Gegen den Beschluss ist Beschwerde zum VGH München zulässig.