Rechtsanwalt muss beA-Umlage zahlen – auch ohne beA-Nutzung und wenn er das beA schlecht findet

26. Juni 2019 -

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.05.2019 zum Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 15/19 entschieden, dass Rechtsanwälte die beA-Umlage auch dann zahlen müssen, wenn Sie das beA für „nicht gelungen“ halten.

Der klagende Rechtsanwalt wendet sich gegen einen „Beitragsbescheid 2018 und Vorankündigung der Abbuchung“ der Rechtsanwaltskammer vom 13.Februar 2018, mit dem er unter anderem gebeten wurde, die von der Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer am 26.April 2017 beschlossene Sonderumlage zur Finanzierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) für 2018 in Höhe von 58€ zu überweisen.

Der klagende Rechtsanwalt ist der Auffassung, es handele sich bei dem Beitragsbescheid um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, weil der Rechtsanwaltskammer die Sonderumlage zur Finanzierung des beA nicht zustehe. Das beA sei unnötig, überteuert und mangelhaft.

Die BGH-Richter führten im Beschluss aus, dass die Rechtsanwaltskammer gegenüber dem klagenden Rechtsanwalt einen Anspruch auf Zahlung der Sonderumlage für das Jahr 2018 in Höhe von 58€ hat. Die Kammerversammlung hat gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 BRAO die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Nach §89 Abs.2 Nr.2 BRAO obliegt es ihr insbesondere, die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen. Die Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs stellt eine Aufgabe dar, welche den Rechtsanwaltskammern, damit auch der Rechtsanwaltskammer, durch Gesetz zugewiesen worden ist. Zu den Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer gehört gemäß §177 Abs.2 Nr.7 BRAO, die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen. Nach §31a BRAO richtet sie für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Die Kosten hierfür werden von der Rechtsanwaltschaft getragen

Entgegen der Auffassung des klagenden Rechtsanwalts hängt die Zulässigkeit der Umlage nicht davon ab, dass der betroffene Rechtsanwalt das besondere elektronische Anwaltspostfach nutzt. Denn die vorgenannten Kosten der Bunderechtsanwaltskammer, die sie von den Rechtsanwaltskammern erhebt und die von diesen auf ihre Mitglieder umgelegt werden, entstehen nicht aufgrund der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs durch den jeweiligen Rechtsanwalt, sondern aufgrund der Einrichtung des Postfachs als der Bundesrechtsanwaltskammer gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO übertragene Aufgabe.