Wird ein Beamter rechtswidrig in den Ruhestand versetzt und später reaktiviert, können ihm für die Zeit der rechtswidrigen Zurruhesetzung erhebliche Urlaubsansprüche zustehen. Der Dienstherr kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, der Beamte habe während des Ruhestands nicht gearbeitet, sei gleichwohl besoldet worden und habe über seine Zeit frei verfügen können.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Juni 2026 – 2 A 378/25 entschieden, dass einem zu Unrecht in den Ruhestand versetzten und anschließend reaktivierten Bundespolizisten der unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaub für die Jahre 2019 bis 2021 erhalten bleibt. Das Verwaltungsgericht Dresden hatte dem Beamten insgesamt 60 Urlaubstage zugesprochen. Der Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden. Über die Entscheidung wurde inzwischen auch in der juristischen Fachöffentlichkeit berichtet.
Der Fall: Bundespolizist wurde zu Unrecht in den Ruhestand versetzt
Der Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienst der Bundespolizei. Wegen gesundheitlicher Zweifel an seiner Dienstfähigkeit wurde er mehrfach ärztlich untersucht. Mit Bescheid vom 8. November 2018 versetzte ihn die Bundespolizeidirektion mit Wirkung zum 1. Dezember 2018 vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.
Der Beamte akzeptierte die Zurruhesetzung nicht. Er legte Widerspruch ein und erhob anschließend Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden. Dieses hob die Zurruhesetzungsverfügung mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Juni 2022 auf. Bereits zuvor war der Beamte mit Wirkung zum 19. April 2022 reaktiviert worden.
Nach seiner Rückkehr in den aktiven Dienst beantragte der Kläger die rückwirkende Gewährung von Erholungsurlaub für die Zeit seiner rechtswidrigen Zurruhesetzung. Im gerichtlichen Verfahren verlangte er für die Jahre 2019, 2020 und 2021 jeweils 20 Urlaubstage. Dabei handelte es sich nicht um den gesamten nationalen Jahresurlaub, sondern ausschließlich um den unionsrechtlich geschützten Mindesturlaub von vier Wochen. Bei einer Fünftagewoche entsprechen vier Wochen insgesamt 20 Arbeitstagen.
Die Bundespolizeidirektion lehnte den Anspruch im Wesentlichen ab. Das Verwaltungsgericht Dresden gab der Klage jedoch mit Urteil vom 3. April 2025 – 11 K 1115/23 – statt und stellte fest, dass dem Beamten für die drei vollständigen Kalenderjahre insgesamt 60 Urlaubstage zustehen.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die 60 Urlaubstage
Die Bundesrepublik Deutschland beantragte beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung. Sie machte ausschließlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltend. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Berufung zuzulassen, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche tatsächliche Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage gestellt werden, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens zumindest ungewiss erscheint.
Der Zulassungsantrag blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht verwies auf die Begründung des Verwaltungsgerichts und machte sich diese ausdrücklich zu eigen. Die Einwände des Dienstherrn begründeten nach Auffassung des Senats keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
Mit der Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angegriffene Urteil nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Es kam deshalb zu keinem weiteren Berufungsverfahren. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts war nicht mit einer Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angreifbar.
Die prozessuale Einordnung ist wichtig: Das Oberverwaltungsgericht hat zwar kein Berufungsurteil nach vollständiger erneuter Tatsachen- und Rechtsprüfung erlassen. Es hat sich aber ausdrücklich mit den entscheidenden rechtlichen Einwänden der Bundesrepublik auseinandergesetzt und die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts bestätigt. Die Aussagekraft der Entscheidung geht daher deutlich über eine lediglich formale Zurückweisung hinaus.
Unionsrechtlicher Mindesturlaub gilt auch für Beamte
Die Entscheidung beruht maßgeblich auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG. Danach muss jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhalten. Dieser Anspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Europäischen Union.
Beamte sind zwar nach deutschem Recht grundsätzlich keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne. Für das unionsrechtliche Arbeitszeit- und Urlaubsrecht gilt jedoch ein eigenständiger, weiter Arbeitnehmerbegriff. Der Europäische Gerichtshof hat bereits in der Rechtssache „Neidel“ entschieden, dass Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie auf Beamte Anwendung findet. Der damalige Rechtsstreit betraf einen Feuerwehrbeamten. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat anschließend anerkannt, dass Beamte aus Art. 7 der Richtlinie einen Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlichen Mindesturlaubs herleiten können, wenn dieser vor der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses nicht genommen werden konnte.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht konnte deshalb die arbeitsrechtliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu rechtswidrigen Kündigungen auf das Beamtenverhältnis übertragen. Entscheidend war nicht, ob der Kläger nach deutschem Recht als Arbeitnehmer einzuordnen ist. Maßgeblich war vielmehr, ob er vom persönlichen Schutzbereich des europäischen Urlaubsrechts erfasst wird. Das hat das Gericht bejaht.
Warum die rechtswidrige Zurruhesetzung einer rechtswidrigen Entlassung gleichsteht
Nach § 30 Nr. 4 Bundesbeamtengesetz endet das aktive Beamtenverhältnis durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand. Eine Zurruhesetzung nimmt dem Beamten damit seine bisherige Stellung im aktiven Dienst. Er muss keinen Dienst mehr leisten und kann in diesem Status keinen Erholungsurlaub mehr beantragen und nehmen.
Wird die Zurruhesetzungsverfügung später rechtskräftig aufgehoben, steht fest, dass der Beamte zu Unrecht aus dem aktiven Dienst entfernt worden ist. Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist diese Situation für das unionsrechtliche Urlaubsrecht mit einer rechtswidrigen Entlassung eines Arbeitnehmers vergleichbar.
Der Europäische Gerichtshof hatte bereits am 25. Juni 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-762/18 und C-37/19 entschieden, dass der Zeitraum zwischen einer rechtswidrigen Entlassung und der späteren Wiedereinstellung grundsätzlich einem Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung gleichzustellen ist. Der betroffene Arbeitnehmer erwirbt deshalb auch für diesen Zeitraum Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub. Ohne die rechtswidrige Handlung des Arbeitgebers hätte er arbeiten und seinen Jahresurlaub zu einem selbst gewählten Zeitpunkt in Anspruch nehmen können.
Der Europäische Gerichtshof hat diese Rechtsprechung mit Urteil vom 12. Oktober 2023 – C-57/22 – ausdrücklich bestätigt. Danach darf ein Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch für den Zeitraum zwischen rechtswidriger Entlassung und Wiedereinstellung nicht allein deshalb verlieren, weil er während dieses Zeitraums tatsächlich nicht gearbeitet hat. Das gilt sogar dann, wenn ihm nach nationalem Recht für die Zwischenzeit eine Vergütungs- oder Entgeltnachzahlung zusteht.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht übertrug diese Grundsätze auf die rechtswidrige Zurruhesetzung. Die fehlende Dienstleistung beruhte nicht auf einer freien Entscheidung des Beamten. Sie war unmittelbare Folge einer rechtswidrigen Maßnahme des Dienstherrn. Der Dienstherr muss deshalb die urlaubsrechtlichen Folgen dieser Maßnahme tragen.
Tatsächliche Dienstleistung ist nicht in jedem Fall Voraussetzung des Urlaubsanspruchs
Grundsätzlich steht der Erholungsurlaub in einem Zusammenhang mit geleisteter Arbeit. Der Urlaub soll es dem Beamten oder Arbeitnehmer ermöglichen, sich von der Arbeit zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen.
Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Urlaubsanspruch ausnahmslos nur für Zeiträume tatsächlicher Arbeit entstehen kann. Das Unionsrecht kennt anerkannte Ausnahmen. Urlaubsansprüche können insbesondere dann entstehen oder erhalten bleiben, wenn die Arbeits- oder Dienstleistung aus Gründen unterbleibt, die für den Betroffenen unvorhersehbar sind und außerhalb seines Einflussbereichs liegen.
Bei einer später aufgehobenen Zurruhesetzung liegt die Ursache der Nichtbeschäftigung in der Sphäre des Dienstherrn. Der Beamte wäre ohne den rechtswidrigen Verwaltungsakt weiterhin im aktiven Dienst eingesetzt worden. Er hätte Dienst geleistet, Urlaub beantragen und den Urlaub zu einem für ihn geeigneten Zeitpunkt nehmen können.
Die Gleichstellung mit einem tatsächlichen Arbeitszeitraum ist deshalb keine Belohnung für eine nicht erbrachte Dienstleistung. Sie verhindert vielmehr, dass der Dienstherr aus einer rechtswidrigen Entfernung des Beamten aus dem aktiven Dienst zusätzlich urlaubsrechtliche Vorteile zieht.
Weshalb der Urlaub nicht nach zwölf oder fünfzehn Monaten verfiel
Nach § 7 Abs. 2 der Erholungsurlaubsverordnung des Bundes verfällt Urlaub grundsätzlich, wenn er nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist. Konnte der unionsrechtliche Mindesturlaub wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen werden, tritt der Verfall nach § 7 Abs. 3 EUrlV spätestens 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein.
Auf diese Verfallsregelungen berief sich die Bundesrepublik. Sie argumentierte, der Kläger könne anderenfalls über mehrere Jahre hinweg unbegrenzt Urlaubsansprüche ansammeln. Eine solche Ansammlung widerspreche dem Erholungszweck des Urlaubs.
Das Oberverwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es unterschied deutlich zwischen einer lang andauernden Erkrankung und einer rechtswidrigen Entfernung aus dem aktiven Dienst.
Für langjährig arbeitsunfähige Arbeitnehmer hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 22. November 2011 – C-214/10 – anerkannt, dass die Ansammlung krankheitsbedingt nicht genommener Urlaubsansprüche zeitlich begrenzt werden darf. Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten hielt der Gerichtshof in diesem Zusammenhang für unionsrechtskonform. Die Begrenzung soll den Arbeitgeber vor der Ansammlung sehr langer Abwesenheitszeiträume und den daraus entstehenden Schwierigkeiten für die Arbeitsorganisation schützen.
Diese Erwägungen sind auf eine rechtswidrige Zurruhesetzung nicht übertragbar. Eine Erkrankung entsteht grundsätzlich nicht durch eine Handlung des Arbeitgebers oder Dienstherrn. Eine rechtswidrige Entlassung oder Zurruhesetzung ist dagegen gerade auf eine Maßnahme der Beschäftigungsstelle zurückzuführen.
Der Europäische Gerichtshof hat deshalb für rechtswidrige Entlassungen ausdrücklich entschieden, dass der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch auszuüben, die daraus entstehenden Folgen tragen muss. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht stellte klar, dass für den Dienstherrn bei einer rechtswidrigen Zurruhesetzung nichts anderes gelten kann. Die für Krankheitsfälle entwickelte 15-Monats-Grenze schützt den Dienstherrn daher nicht vor den Folgen seiner eigenen rechtswidrigen Personalmaßnahme.
Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass solche Urlaubsansprüche für alle Zukunft weder verfallen noch verjähren können. Das Gericht entschied, dass während der Zeit der rechtswidrigen Zurruhesetzung kein Verfall nach den gewöhnlichen urlaubsrechtlichen Übertragungsfristen eintritt. Nach der Reaktivierung können dagegen andere Fragen relevant werden, insbesondere die rechtzeitige Geltendmachung, die tatsächliche Möglichkeit der Urlaubsnahme, eine ordnungsgemäße Belehrung durch den Dienstherrn sowie gegebenenfalls die Verjährung eines später entstehenden Abgeltungsanspruchs.
Freizeit während des Ruhestands ist kein Erholungsurlaub
Ein besonders praxisrelevanter Teil der Entscheidung betrifft den Einwand, der Beamte habe während seiner Zurruhesetzung ohnehin nicht arbeiten müssen und habe jederzeit verreisen oder anderen Freizeitaktivitäten nachgehen können.
Das Gericht weist diesen Einwand zurück. Ein faktisch dienstfreier Zeitraum ist nicht automatisch Erholungsurlaub. Urlaub setzt voraus, dass der Beamte grundsätzlich zur Dienstleistung verpflichtet ist, hiervon aber für einen bestimmten, von ihm beeinflussbaren Zeitraum unter Fortzahlung seiner Bezüge freigestellt wird.
Ein aktiver Beamter kann Urlaub beantragen und dabei seine persönlichen, familiären und organisatorischen Bedürfnisse berücksichtigen. Er kann entscheiden, ob er den Urlaub beispielsweise für eine Reise, die Betreuung von Angehörigen, private Vorhaben oder schlicht zur Erholung einsetzen möchte. Diese zeitliche Dispositionsmöglichkeit ist ein wesentlicher Bestandteil des Urlaubsanspruchs.
Ein zu Unrecht in den Ruhestand versetzter Beamter besitzt diese Gestaltungsmöglichkeit nicht in gleicher Weise. Sein gesamter Status beruht auf einer hoheitlichen Entscheidung, gegen die er sich gerichtlich zur Wehr setzt. Die vom Dienstherrn erzwungene Abwesenheit vom Dienst kann daher nicht nachträglich in Urlaub umgedeutet werden.
Die Argumentation der Bundesrepublik, der Kläger habe bereits über Jahre „bezahlte Freizeit“ erhalten, verkennt zudem den rechtlichen Unterschied zwischen Besoldung und Urlaubsgewährung. Die Fortzahlung von Bezügen ersetzt nicht den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Auch der Europäische Gerichtshof hat 2023 klargestellt, dass selbst eine Vergütungsnachzahlung für die Zeit einer rechtswidrigen Entlassung den daneben entstandenen Urlaubsanspruch nicht beseitigt.
Der Dienstherr kann sich nicht auf seine eigene rechtswidrige Entscheidung berufen
Hinter der Entscheidung steht ein grundlegender Rechtsgedanke: Niemand soll aus einer eigenen rechtswidrigen Maßnahme Vorteile ableiten können.
Hätte die Bundespolizeidirektion den Kläger nicht rechtswidrig in den Ruhestand versetzt, hätte sie ihn weiterbeschäftigen und ihm zugleich die Inanspruchnahme seines Jahresurlaubs ermöglichen müssen. Der Dienstherr kann sich deshalb nicht darauf berufen, er habe während der Ruhestandszeit Besoldung gezahlt, ohne eine Arbeitsleistung erhalten zu haben.
Die ausgefallene Dienstleistung war gerade die Folge der von ihm getroffenen Zurruhesetzungsentscheidung. Mit der rechtskräftigen Aufhebung dieser Entscheidung realisierte sich das Risiko, dass der Dienstherr die beamtenrechtlichen und finanziellen Folgen seiner rechtswidrigen Maßnahme tragen muss. Dazu gehören nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts auch die entstandenen Mindesturlaubsansprüche.
Das Risiko eines langwierigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens darf ebenfalls nicht auf den Beamten verlagert werden. Beamtenrechtliche Verfahren über Dienstfähigkeit und Zurruhesetzung können sich über mehrere Jahre erstrecken. Würden während dieser Zeit jährlich Urlaubsansprüche verfallen, würde selbst ein später vollständig erfolgreicher Rechtsschutz die entstandenen Nachteile nicht mehr beseitigen. Dies wäre mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes und dem unionsrechtlichen Schutz des Urlaubsanspruchs nur schwer vereinbar.
Die Mitwirkungsobliegenheit des Dienstherrn bleibt bedeutsam
Das Verwaltungsgericht Dresden stellte ergänzend darauf ab, dass der Dienstherr den Kläger nicht ausreichend darauf hingewiesen hatte, dass ihm Urlaubsansprüche zustehen und unter welchen Voraussetzungen diese verfallen könnten.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf ein Arbeitnehmer seinen unionsrechtlichen Mindesturlaub nicht automatisch allein deshalb verlieren, weil er keinen Urlaubsantrag gestellt hat. Der Arbeitgeber muss ihn grundsätzlich konkret und rechtzeitig in die Lage versetzen, den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Dazu gehört regelmäßig auch ein klarer Hinweis auf den vorhandenen Urlaubsanspruch und den drohenden Verfall.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Grundsätze für Bundesbeamte aufgegriffen. Es hat zugleich klargestellt, dass die unionsrechtliche Belehrungspflicht nur den Mindesturlaub von vier Wochen schützt. Für den darüber hinausgehenden rein nationalen Mehrurlaub kann § 7 Abs. 2 EUrlV einen Verfall auch unabhängig von einer vorherigen Belehrung vorsehen.
Im Fall einer rechtswidrigen Zurruhesetzung liegt das Problem allerdings noch grundlegender. Solange der Beamte formal im Ruhestand ist, kann er seinen Erholungsurlaub im aktiven Dienst überhaupt nicht beantragen und nehmen. Eine bloße Belehrung über einen möglichen Verfall würde diese objektive Unmöglichkeit nicht beseitigen. Der Dienstherr hätte den Beamten vielmehr zunächst in die Lage versetzen müssen, tatsächlich Dienst zu leisten und Urlaub zu beanspruchen.
Einschränkung bei einer anderweitigen Beschäftigung
Die Entscheidung enthält eine wichtige Einschränkung. War der Betroffene zwischen der rechtswidrigen Entfernung aus seinem ursprünglichen Beschäftigungsverhältnis und der späteren Wiedereinstellung bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt, kann er für diesen Zeitraum nicht ohne Weiteres doppelte Urlaubsansprüche beanspruchen.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der während der Zwischenzeit eine neue Beschäftigung aufgenommen hat, den für diese Beschäftigungszeit entstandenen Urlaubsanspruch grundsätzlich gegenüber dem neuen Arbeitgeber geltend machen muss. Der ursprüngliche Arbeitgeber muss für denselben Zeitraum nicht zusätzlich Urlaub gewähren.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht sah im entschiedenen Fall keine Anhaltspunkte für eine anderweitige hauptberufliche Beschäftigung des Bundespolizisten. Ohne konkrete gegenteilige Tatsachen müsse bei einem rechtswidrig in den Ruhestand versetzten Beamten auch nicht unterstellt werden, dass er während des gerichtlichen Verfahrens eine andere Hauptbeschäftigung aufgenommen habe.
Für betroffene Beamte kann die Frage einer anderweitigen Tätigkeit dennoch entscheidend sein. Nebentätigkeiten, selbstständige Tätigkeiten oder Beschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes müssen deshalb im Einzelfall genau eingeordnet werden. Maßgeblich ist insbesondere, ob aus der anderen Tätigkeit eigene Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub entstanden sind. Eine pauschale Gleichsetzung jeder Nebentätigkeit mit einer neuen Hauptbeschäftigung wäre nicht sachgerecht.
Die Entscheidung betrifft nur den unionsrechtlichen Mindesturlaub
Der Kläger erhielt für jedes vollständige Kalenderjahr 20 Urlaubstage. Daraus darf nicht geschlossen werden, dass ihm der gesamte reguläre Jahresurlaub eines Bundesbeamten zugesprochen worden wäre.
Nach § 5 Abs. 1 EUrlV beträgt der reguläre Erholungsurlaub eines Bundesbeamten bei einer Fünftagewoche grundsätzlich 30 Arbeitstage. Davon sind jedoch lediglich 20 Arbeitstage durch Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG unionsrechtlich besonders geschützt. Die darüber hinausgehenden zehn Tage sind nationalrechtlicher Mehrurlaub.
Der Kläger hatte seine Klage ausdrücklich auf jeweils 20 Tage für die Jahre 2019 bis 2021 beschränkt. Ob zusätzlich auch der nationalrechtliche Mehrurlaub von jeweils zehn Tagen hätte verlangt werden können, war daher nicht Gegenstand der rechtskräftigen Feststellung.
Gerade beim Mehrurlaub ist Vorsicht geboten. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. April 2024 entschieden, dass der zusätzliche nationale Urlaub nach § 7 Abs. 2 EUrlV grundsätzlich zwölf Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen kann. Die unionsrechtlichen Mitwirkungs- und Belehrungspflichten des Dienstherrn gelten nicht automatisch für diesen Mehrurlaub.
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bietet daher eine sehr starke Grundlage für den Mindesturlaub von vier Wochen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf den vollen nationalen Jahresurlaub muss gesondert geprüft und begründet werden.
Urlaubsgewährung ist von finanzieller Abgeltung zu unterscheiden
Der Kläger verlangte keine Auszahlung, sondern die Feststellung und spätere Gewährung der Urlaubstage. Das ist rechtlich folgerichtig, weil er nach seiner Reaktivierung wieder im aktiven Dienst stand.
Solange das aktive Beamtenverhältnis fortbesteht und der Urlaub tatsächlich noch genommen werden kann, ist der Anspruch grundsätzlich durch bezahlte Freistellung zu erfüllen. Eine finanzielle Abgeltung soll den Erholungsurlaub nicht ersetzen.
Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie lässt eine finanzielle Vergütung grundsätzlich erst bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu. Auch § 10 EUrlV regelt die Abgeltung des unionsrechtlichen Mindesturlaubs für bestimmte Fälle, in denen der Urlaub vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht mehr genommen werden konnte.
Betroffene Beamte sollten deshalb genau unterscheiden, ob sie nach einer Reaktivierung die Gutschrift und tatsächliche Gewährung von Urlaub oder nach einer endgültigen Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses eine finanzielle Abgeltung verlangen. Die Voraussetzungen, Fristen und Berechnungsmethoden sind nicht identisch.
Welche Bedeutung hat der Beschluss für andere Beamte?
Der Beschluss betrifft unmittelbar einen Bundesbeamten und die Erholungsurlaubsverordnung des Bundes. Er ist deshalb besonders relevant für Beamte der Bundespolizei, der Bundesverwaltung, der Bundeswehrverwaltung, des Bundesnachrichtendienstes und anderer Bundesbehörden.
Die unionsrechtlichen Grundsätze beschränken sich jedoch nicht auf Bundesbeamte. Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG gilt grundsätzlich auch für Landes- und Kommunalbeamte, soweit sie vom persönlichen Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie erfasst werden. Die Argumentation kann daher auch für Polizeibeamte der Länder, Lehrer, Feuerwehrbeamte, Justizvollzugsbeamte, Verwaltungsbeamte und andere Beamte Bedeutung haben.
Die jeweiligen landesrechtlichen Urlaubsverordnungen unterscheiden sich allerdings. Auch die statusrechtlichen Folgen einer Zurruhesetzung und die Voraussetzungen für Übertragung, Verfall oder Abgeltung können abweichend geregelt sein. Der Beschluss darf deshalb nicht schematisch auf jeden Fall übertragen werden.
Besonders naheliegend ist eine Übertragung, wenn eine Zurruhesetzungsverfügung wegen Dienstunfähigkeit rechtskräftig aufgehoben wurde und der Beamte anschließend wieder in den aktiven Dienst zurückgekehrt ist. Ob dieselben Grundsätze auch bei einer vorläufigen Dienstenthebung, einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, einer Suspendierung oder anderen Formen der Nichtbeschäftigung gelten, bedarf jeweils einer gesonderten Prüfung. Der vorliegende Beschluss entscheidet unmittelbar nur über die rechtswidrige Versetzung in den Ruhestand.
Die Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzung muss feststehen
Ein Anspruch entsteht nicht bereits deshalb, weil ein Beamter seine Zurruhesetzung persönlich für fehlerhaft hält. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts beruht darauf, dass die Zurruhesetzungsverfügung rechtskräftig aufgehoben worden war.
Solange über die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung noch gestritten wird, steht daher regelmäßig noch nicht endgültig fest, ob die Zeit zwischen Ruhestandsversetzung und möglicher Reaktivierung urlaubsrechtlich wie eine tatsächliche Dienstzeit behandelt werden muss.
Gleichwohl kann es sinnvoll sein, mögliche Urlaubsansprüche bereits während des laufenden Rechtsschutzverfahrens vorsorglich schriftlich anzumelden. Dadurch wird dokumentiert, dass der Beamte an seinen Rechten festhält. Die endgültige Bezifferung und Durchsetzung wird häufig erst nach der Aufhebung der Zurruhesetzung oder nach der Reaktivierung möglich sein.
So sollten betroffene Beamte ihren Anspruch geltend machen
Nach einer erfolgreichen Anfechtung der Zurruhesetzung sollte der Urlaubsanspruch nicht nur informell gegenüber Vorgesetzten angesprochen werden. Empfehlenswert ist ein nachweisbarer schriftlicher Antrag an die zuständige Personalstelle.
Darin sollten der ursprüngliche Zurruhesetzungsbescheid, das Datum seines Wirksamwerdens, die gerichtliche Aufhebung, das Datum der Reaktivierung und die betroffenen Urlaubsjahre bezeichnet werden. Bei einer Fünftagewoche kann für jedes vollständige Kalenderjahr zunächst der unionsrechtliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen geltend gemacht werden. Bei anderen Arbeitszeitmodellen oder wechselnden Dienstplänen muss der Anspruch auf einen vierwöchigen Urlaubszeitraum umgerechnet werden.
Ein Antrag kann beispielsweise dahin formuliert werden, dass unter Bezugnahme auf den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2026 – 2 A 378/25 – die Gutschrift und Gewährung des während der rechtswidrigen Zurruhesetzung entstandenen unionsrechtlichen Mindesturlaubs nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG beantragt wird. Zugleich sollte um eine nachvollziehbare Berechnung des Urlaubskontos und um einen rechtsmittelfähigen schriftlichen Bescheid für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung gebeten werden.
Eine konkrete Urlaubsplanung für einzelne Kalendertage muss von der vorgelagerten Feststellung des bestehenden Urlaubsanspruchs unterschieden werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in anderem Zusammenhang klargestellt, dass für die erkennbare Geltendmachung eines streitigen Urlaubsguthabens nicht stets bereits ein Antrag für ganz bestimmte Urlaubstage erforderlich ist.
Wird der Anspruch abgelehnt, müssen die Rechtsbehelfsbelehrung und die laufenden Fristen unverzüglich geprüft werden. In beamtenrechtlichen Streitigkeiten ist grundsätzlich ein Vorverfahren durchzuführen, bevor verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen wird. Ein erforderlicher Ausgangsantrag auf die begehrte Leistung kann dabei nicht ohne Weiteres erstmals im Gerichtsverfahren nachgeholt werden.
Betroffene sollten außerdem offenlegen und dokumentieren, ob sie während der rechtswidrigen Zurruhesetzung einer anderen Beschäftigung nachgegangen sind. Der Dienstherr kann diese Frage aufgreifen, weil das Unionsrecht doppelte Urlaubsansprüche für denselben Zeitraum verhindern will.
Rechtstipp für Beamte
Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts stärkt Beamte, die erfolgreich gegen eine rechtswidrige Zurruhesetzung vorgegangen sind. Der Dienstherr darf die Zeit der erzwungenen Abwesenheit vom aktiven Dienst nicht pauschal als bereits genossene Freizeit behandeln. Ebenso wenig kann er sich ohne Weiteres auf die für Krankheitsfälle geltende 15-monatige Verfallsfrist berufen.
Für jedes vollständige Jahr der rechtswidrigen Zurruhesetzung können bei einer Fünftagewoche grundsätzlich 20 Tage unionsrechtlicher Mindesturlaub im Raum stehen. Bei mehrjährigen Verfahren kann sich daraus ein erheblicher Urlaubsanspruch ergeben.
Die Entscheidung ist jedoch kein Freibrief für sämtliche denkbaren Urlaubsforderungen. Ob zusätzlich nationaler Mehrurlaub verlangt werden kann, ob eine zwischenzeitliche anderweitige Beschäftigung zu berücksichtigen ist, ob der Anspruch noch in Freizeit erfüllt werden kann oder finanziell abzugelten ist und welche Fristen gelten, muss anhand des konkreten Statusverlaufs geprüft werden.
Rechtsanwalt Dr. Usebach berät und vertritt Beamte bei rechtswidrigen Zurruhesetzungen, Reaktivierungen sowie bei der Durchsetzung hieraus folgender Urlaubs-, Besoldungs- und sonstiger beamtenrechtlicher Ansprüche. Eine frühzeitige Prüfung ist insbesondere deshalb sinnvoll, weil neben dem materiellen Urlaubsrecht auch Antrags-, Widerspruchs-, Klage- und Verjährungsfragen zu beachten sind.