Richtervorlage zur Sterbehilfe inzwischen unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20. Mai 2020 zum Aktenzeichen 1 BvL 2/20 entschieden, dass Vorlagen von Gerichten zum ausnahmslosen Verbot der Sterbehilfe unzulässig sind, da sie den Anforderungen an die Begründung aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG jedenfalls angesichts der inzwischen ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 u.a. – nicht genügen. Gemäß § 81a Satz 1 BVerfGG stellt die Kammer daher die Unzulässigkeit des Antrags durch einstimmigen Beschluss fest.

Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BVerfGG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt.

Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 127, 335 <355 f.> m.w.N.). Richten sich die Bedenken gegen eine Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in die rechtlichen Erwägungen einbezogen werden, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Norm oder zur Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist (BVerfGE 88, 187 <194 f.>; 131, 1 <15>).

Zur Begründung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm muss der Sachverhalt umfassend dargestellt werden. Die Schilderung des Sachverhalts muss aus sich heraus, also ohne Studium der beigefügten Verfahrensakten, verständlich sein (vgl. BVerfGE 88, 187 <194>; 107, 59 <85>). Dabei muss das Gericht unter Ausschöpfung der ihm verfügbaren prozessualen Mittel auch alle tatsächlichen Umstände so weit aufklären, dass die Entscheidungserheblichkeit der zu prüfenden Vorschrift feststeht und die Vorlage deshalb unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 64, 251 <254>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2016 – 1 BvL 7/15 -, Rn. 15). Erforderlich sind vielmehr hinreichende Feststellungen, die die fach- und verfassungsrechtliche Beurteilung tragen können (vgl. BVerfGE 37, 328 <333 f.>; 48, 396 <400>; 86, 52 <57>; 86, 71 <78>; 88, 198 <201>).

Die Entscheidungserheblichkeit muss im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht noch gegeben sein (vgl. BVerfGE 7, 171 <173 ff.>; 85, 191 <203>; 102, 147 <166>; stRspr).

Diesen Anforderungen genügen die Vorlageentscheidungen jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer nicht (vgl. zum insoweit maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt BVerfGE 102, 147 <166>).

Offen bleiben kann insoweit, ob das Verwaltungsgericht den Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit im Hinblick auf das Erfordernis eines Suizidentschlusses, der auf Grundlage einer frei gebildeten und autonomen Entscheidung beruht, genügt hat (vgl. zu den Anforderungen an die fachgerichtliche Sachverhaltsaufklärung BVerfGE 18, 186 <191 f.>; 37, 328 <333 f.>; 79, 256 <264>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2020 – 1 BvL 5/19 -, Rn. 10; zum Erfordernis eines freien Entschlusses vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 u.a. -, Rn. 232; ebenso zuvor schon BVerwGE 158, 142 <152 f. Rn. 24>). Auch bedarf es keiner Entscheidung, ob das Verwaltungsgericht sich hinreichend mit der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 13 Abs. 1 BtMG, die den Klägerinnen und Klägern den Zugang zu Natrium-Pentobarbital durch ärztliche Verschreibung eröffnen würde, auseinandergesetzt hat (vgl. zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 u.a. -, Rn. 208 ff.).

Denn jedenfalls hat das Verwaltungsgericht seine Vorlagebeschlüsse maßgeblich auf die Erwägung gestützt, dass den Betroffenen nicht zugemutet werden könne, einen Arzt zu suchen, der bereit sei, die mit der Leistung von Sterbehilfe verbundenen rechtlichen Risiken einzugehen (vgl. VG Köln, Beschluss vom 19. November 2019 – 7 K 8560/18 -, juris, Rn. 151). Es hat dabei maßgeblich auf die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung zur Selbsttötung abgestellt, die mit der Feststellung der Unvereinbarkeit des § 217 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 (BGBl I S. 2177) durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 sowohl gegenüber Ärzten als auch – de lege lata – gegenüber Organisationen, die gegebenenfalls Zugang zur Sterbehilfe vermitteln könnten, entfallen ist. Da das Verwaltungsgericht im Übrigen davon ausgegangen ist, dass das ärztliche Standesrecht – auch unabhängig von einer möglicherweise erforderlichen Anpassung des Berufsrechts der Ärzte und Apotheker (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 u.a. -, Rn. 306 ff., 331, 341) – einer ärztlichen Begleitung und Unterstützung der Selbsttötung beispielsweise durch ärztliche Verschreibung eines tödlich wirkenden Betäubungsmittels jedenfalls nicht in allen Bundesländern entgegensteht (vgl. VG Köln, Beschluss vom 19. November 2019 – 7 K 8560/18 -, juris, Rn. 48 ff.), stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Sterbehilfe anstelle einer Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 heute anders als zum Zeitpunkt der Abfassung des Vorlagebeschlusses. Die Begründung des Vorlagebeschlusses genügt daher nicht, um die Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschriften auch unter den wie dargestellt geänderten Rahmenbedingungen darzulegen.

Im Verfahren 1 BvL 3/20 ist die Vorlage zudem deshalb unzulässig geworden, weil die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach Mitteilung des Verwaltungsgerichts am 27. Februar 2020 verstorben und eine Entscheidungserheblichkeit damit nicht mehr ersichtlich ist.