Wasserentnahmeentgelt für die Entnahme von Wasser aus eigenen Gewässer ist nicht verfassungswidrig

01. Juli 2020 -

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 16. April 2020 zum Aktenzeichen 1 BvR 173/16 entschieden, dass die Heranziehung zu einem Wasserentnahmeentgelt für die Entnahme von Wasser aus eigenen stehenden Oberflächengewässern nicht verfassungswidrig ist.

Die Beschwerdeführerin ist Trägerin eines Unternehmens, das an den Standorten H., F. und G. Quarzsand gewinnt und aufbereitet.

In ihrem Werk in H. wird Quarzsand im Wege der Nassabgrabung aus dem Tagebausee H.-West mittels Saugbagger gefördert und als Sand-Wasser-Gemisch in einen Vorratsteich gepumpt. Von dort wird das Sand-Wasser-Gemisch in eine Aufbereitungsanlage befördert, in der der Sand mithilfe von gesondert aus dem Tagebausee H.-Ost entnommenen Spülwasser in mehreren Kammern gewaschen, nach Korngrößen getrennt und anschließend in einer Trocknungsanlage getrocknet wird. Zur Kühlung dieser Anlage wird ebenfalls aus dem Tagebausee H.-Ost entnommenes Wasser benutzt. Das in der Aufbereitungsanlage und in der Trocknungsanlage befindliche Wasser wird anschließend zurück in den Vorratsteich gepumpt, von wo es über einen Verbindungskanal in den Tagebausee H.-Ost wiedereingeleitet wird. Zwischen den Tagebauseen H.-West und H.-Ost findet ein Pegelausgleich statt. Das Werksgelände, auf dem sich unter anderem der Vorratsteich befindet, steht im Eigentum der Beschwerdeführerin. Der Tagebausee H.-West steht größtenteils ebenfalls in ihrem Eigentum, für den übrigen Teil dieses Sees hat die Beschwerdeführerin zivilrechtliche Nutzungsrechte. Der Tagebausee H.-Ost wurde von der Beschwerdeführerin an einen kommunalen Träger veräußert, der Beschwerdeführerin stehen jedoch weiterhin Dienstbarkeiten zu.

In ihrem Werk in F. wird in ähnlicher Weise produziert. Die entnommenen Wassermengen werden nach Verwendung über den Vorratsteich wieder in den Tagebausee geleitet. Zuvor setzen sich in dem Vorratsteich Schwebstoffe ab, dabei gleicht sich die Wassertemperatur wieder an diejenige des Baggersees an. Das gesamte Werksgelände, insbesondere der Tagebausee und der Vorratsteich, steht im Eigentum der Beschwerdeführerin.

Das Gesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen) vom 24. Januar 2004, in Kraft getreten am 1. Februar 2004 (GV.NRW 2004, 30 – im Folgenden: WasEG NRW 2004), regelt in § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG NRW 2004, dass das Land für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern ein Wasserentnahmeentgelt erhebt, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird.

§ 1 Abs. 2 WasEG NRW 2004 statuiert Ausnahmen von der Entgelterhebung; unter anderem wird nach Nr. 2 bei bestimmten erlaubnisfreien Benutzungen wie dem Eigentümergebrauch gemäß § 24 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz 2002-2010 (WHG 2002-2010) kein Entgelt erhoben. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG 2002-2010 ist zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den Berechtigten keine Erlaubnis erforderlich, wenn die Benutzung für den eigenen Bedarf erfolgt, dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind.

Gemäß § 2 Abs. 1 WasEG NRW 2004 bemisst sich das Wasserentnahmeentgelt nach der vom Entgeltpflichtigen entnommenen Wassermenge. Zur Höhe der Abgabe bestimmt § 2 Abs. 2 WasEG NRW 2004:

Das Wasserentnahmeentgelt beträgt € 0,045/m3 . 2 Für Entnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung beträgt es € 0,03/m3 . 3 In Abweichung hiervon beträgt es für Entnahmen, die ausschließlich der Kühlwassernutzung dienen, bei denen das Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird (Durchlaufkühlung), € 0,003/m3 .

Mit angegriffenem Bescheid vom 10. April 2006 wurde für die Werke G., H. und F. der Beschwerdeführerin für das Veranlagungsjahr 2004 ein Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 377.206,26 Euro festgesetzt. Ein dagegen erhobener Widerspruch wurde mit angegriffenem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen.

Mit angegriffenem Vorausleistungsbescheid vom 3. Juni 2005 wurde für die Werke G., H. und F. für das Veranlagungsjahr 2005 ein Was- serentnahmeentgelt in Höhe von 412.111,92 Euro festgesetzt. Ein hiergegen er- hobener Widerspruch wurde ebenfalls mit angegriffenem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Kurz darauf erging für diesen Veranlagungszeitraum ein endgültiger Festsetzungsbescheid über 407.322,05 Euro.

Mit ihrer im Anschluss an die ablehnenden Widerspruchsbescheide erhobenen Klage wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Bescheide, insoweit in ihnen ein Wasserentnahmeentgelt für die Werke in H. und F. festgesetzt ist. Die Klage wurde mit angegriffenem Urteil abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts lägen vor. Der Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW 2004 sei nicht erfüllt. Es liege kein Gewässerausbau vor, sondern eine Gewässernutzung. Die Voraussetzungen des Eigentümergebrauchs lägen nicht vollständig vor, da die Entnahme und Wiedereinleitung des Wassers eine Benutzung darstelle, durch die eine nachteilige Veränderung der Wassereigenschaften zu erwarten sei. Das Wasser sei unmittelbar nach der Sandkorntrennung in erheblichem Umfang von Fest- und Schwebstoffen durchsetzt und könne in dieser Form nicht eingeleitet werden, ohne dass nachteilige Veränderungen zu erwarten seien. Durch die Trübung und den Schweb- und Feststoffgehalt werde der Wasserflora Licht entzogen. Unerheblich für die Beurteilung der Nachteiligkeit sei, dass sich der überwiegende Teil der eingeleiteten Feststoffe innerhalb von zwei Stunden absetze, da jedenfalls eine geringfügige nachteilige Veränderung vorliege. Darüber hinaus sei das in H. entnommene und zur Kühlung eingesetzte Wasser thermisch verändert.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit angegriffenem Beschluss abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht führt darin aus, die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts für die Entnahme von Wasser aus einem im Privateigentum stehenden oberirdischen Gewässer sei verfassungsgemäß.

Eine von der Beschwerdeführerin erhobene Anhörungsrüge blieb erfolglos.

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts insbesondere in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

Die Geldleistungspflicht verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 GG. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 WasEG NRW 2004 seien verfassungswidrig. Ein Wasserentnahmeentgelt könne zwar durch den Gedanken der Vorteilsabschöpfung gerechtfertigt werden. Eine solche Vorteilsabschöpfung liege hier jedoch nicht vor. Sondervorteil könne nur etwas sein, was dem Abgabenpflichtigen nicht ohnehin bereits zugeordnet sei. Sie habe keinen Vorteil, da die Möglichkeit der Gewässernutzung sich bereits aus ihrem Eigentum bzw. aus ihrer vom Eigentümer abgeleiteten Berechtigung ergebe. Die von ihr vorgenommene Nutzung der Gewässer sei nicht bereits durch § 4 Abs. 3 WHG n.F. vom Schutzbereich des Eigentums ausgenommen. Aus dieser Norm ergebe sich lediglich, dass der Eigentümer keinen Anspruch auf Zulassung der geplanten Nutzung habe, diese vielmehr im Ermessen der Wasserbehörde stehe. Der eigentumsrechtliche Status der Gewässer werde dadurch jedoch nicht berührt. Die Annahme der Gerichte, die Wasserentnahme aus Betriebsgewässern sei nicht von den Eigentümerbefugnissen umfasst, verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

Daneben lägen Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Zum einen bestehe ein Gleichheitsverstoß, weil § 2 Abs. 2 Satz 1 WasEG NRW 2004 nicht zwischen dem endgültigen Verbrauch und dem lediglich vorübergehenden Gebrauch differenziere. Es werde wesentlich Ungleiches ohne rechtfertigenden Grund gleichbehandelt, wenn diejenigen Unternehmen, die – wie sie – das entnommene Wasser dem Wasserhaushalt wieder zuführten, und die Unternehmen, die das Wasser dem Wasserhaushalt dauerhaft oder langfristig entzögen, gleichbehandelt würden.

Zum anderen bestehe eine Ungleichbehandlung darin, dass die Privilegierungstatbestände der § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WasEG NRW 2004 willkürlich einige Branchen begünstigten, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt sei. Es gebe keinen sachlichen Grund, ausschließlich die Kühlwassernutzung, gleich ob Durchlauf- oder Kreislaufkühlung, zu privilegieren. Die Gründe, die den Gesetzgeber dazu bewogen hätten, nämlich Belastungsunterschiede insbesondere innerhalb der Kraftwerksindustrie auszugleichen und die Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung mit günstiger Energie zu sichern, trügen die Ungleichbehandlung nicht. Da zahlreiche Wirtschaftszweige auf eine Kühlwassernutzung angewiesen seien, etwa die Stahl- und Walzindustrie, dies also kein Alleinstellungsmerkmal der Energiewirtschaft sei, könne von einer sachgerechten Abgrenzung des Kreises der von der gesetzgeberischen Subventionsentscheidung Begünstigten nicht die Rede sein. Die Verfügbarkeit preisgünstiger Energie könne nicht die Privilegierung gegenüber anderen, nicht energieerzeugenden Unternehmen rechtfertigen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Nach § 93a Abs. 2 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist.

Die Verfassungsbeschwerde ist in Teilen bereits unzulässig. Bei einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde ist eine Annahme mangels Entscheidungserheblichkeit nicht geboten (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2012 – 1 BvR 573/12 -, Rn. 17).

Das Verfassungsbeschwerdevorbringen genügt nicht hinsichtlich aller Grundrechtsrügen den Begründungsanforderungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG. Lediglich die Rüge der Ungleichbehandlung gegenüber Kühlwassernutzern ist ausreichend substantiiert.

Die Rüge einer Verletzung in Art. 2 Abs. 1 GG durch die Erhebung eines verfassungswidrigen Entgelts, bei der inzident ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG geltend gemacht wird, genügt nicht den Substantiierungsanforderungen. Die Beschwerdeführerin versäumt es, eine Verletzung in Art. 14 Abs. 1 GG ausreichend darzulegen. Das Argument, es gebe keinen abgabenrelevanten Sondervorteil, da die ausgeübte Nutzung bereits ohnehin Bestandteil ihres Eigentumsrechts sei, wird nicht ausreichend dargetan. Dass das Recht zur Entnahme von Wasser aus einem stehenden oberirdischen Gewässer und die nachfolgende Wiedereinleitung im Rahmen des Kiesabbaus bereits in ihrem Eigentumsrecht enthalten sind, wird nicht substantiiert.

Der Eigentumsgarantie kommt im Gefüge der Grundrechte insbesondere die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Es soll als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein. Dabei genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit der Einzelnen geht. Zugleich soll der Gebrauch des Eigentums dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Die Eigentumsgarantie schützt den konkreten Bestand in der Hand der einzelnen Eigentümer gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt. Im Falle einer verfassungsgemäßen Enteignung tritt an die Stelle der Bestandsgarantie eine Wertgarantie, die sich auf Gewährung einer vom Gesetzgeber dem Grunde nach zu bestimmenden Entschädigung richtet. Dies ändert allerdings nichts daran, dass Art. 14 GG in erster Linie den Bestand des Eigentums in seiner freiheitssichernden Funktion schützt, nicht nur seinen Wert (vgl. BVerfGE 143, 246 <323 f., Rn. 216 f.> m.w.N.).

Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Dieser ist nicht gänzlich frei: Er muss die Freiheitssphäre der Einzelnen mit dem Wohl der Allgemeinheit in ein ausgewogenes Verhältnis bringen, das nicht nur Orientierungspunkt, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentums ist. Zugleich muss das zulässige Ausmaß einer Sozialbindung auch vom Eigentum selbst her bestimmt werden. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, der Regelungsauftrag des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und die Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG stehen in einem unlösbaren Zusammenhang. Dagegen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfGE 143, 246 <324 f., Rn. 218> m.w.N.; stRspr, vgl. auch BVerfGE 21, 73 <83>; 31, 229 <242>; 36, 281 <292>; 37, 132 <140>; 42, 263 <294>; 50, 290 <339 f.>; 53, 257 <292>; 100, 226 <241>).

Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers sind indessen nicht für alle Sachbereiche gleich. Die Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie bemisst sich zum einen danach, welche Befugnisse einem Eigentümer zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Maßnahme konkret zustehen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz. Zum anderen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird insbesondere durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt. (BVerfGE 143, 246 <341 f., Rn. 268> m.w.N.).

Ausgehend von diesen Maßstäben ist eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG durch das Wasserentnahmeentgeltgesetz Nordrhein-Westfalen 2004 in dem zur Überprüfung gestellten Umfang nicht ausreichend dargelegt. Die Beschwerdeführerin hat nicht aufgezeigt, dass die von ihr geltend gemachte Rechtsposition – die Entnahme von Wasser aus einem stehenden oberirdischen Gewässer und die nachfolgende Wiedereinleitung im Rahmen des Kiesabbaus – überhaupt vom Inhalt des ihr verfassungsrechtlich garantierten Eigentums umfasst ist.

Das Eigentumsrecht an Grundstücken im Regelungsbereich des Wasserrechts ist stark rechtlich ausgestaltet und Einschränkungen unterworfen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 4 Rn. 15; vgl. auch BVerfGE 58, 300 <345>). Zugleich bestehen beträchtliche Regelungslücken, die zum Teil bewusst vom Bundesgesetzgeber offengelassen wurden, um für die historisch gewachsenen und vielgestaltigen Landesregelungen Raum zu lassen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 4 Rn. 33 f.). Dies hat sich auch nicht durch die Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes geändert. Regelungsanliegen des § 4 Abs. 2 WHG n.F. war weitgehend die Wiedergabe der bereits geltenden, bislang aber nicht ausdrücklich und eindeutig gesetzlich geregelten Rechtslage (vgl. BTDrucks 16/12275, S. 54). Ein Regelungswille bezüglich des Eigentums am Wasser stehender oberirdischer Gewässer ist schon nicht erkennbar (vgl. Berendes, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 4 Rn. 15; Berendes, in: von Lersner/Berendes, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, EL 5/18, § 26 WHG Rn. 2; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 4 Rn. 14; a.A. Kloepfer, Umweltrecht, 4. Aufl. 2016, § 14 Rn. 97).

Auch unter einer öffentlich-rechtlichen Betrachtungsweise mit Blick darauf, welche Rechte ein Eigentümer konkret genießt und welche nicht (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 4 Rn. 17; Kloepfer, Umweltrecht, 4. Aufl. 2016, § 14 Rn. 101), lassen sich für die Entnahme von Wasser aus im eigenen Eigentum befindlichen, stehenden oberirdischen Gewässern der Befugnisnorm § 1a Abs. 4 WHG 2002-2010 bzw. § 4 Abs. 3 WHG n.F. keine eindeutigen Erkenntnisse entnehmen.

Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführerin oblegen, darzulegen, dass die von ihr geltend gemachte Rechtsposition überhaupt vom Inhalt ihres Eigentumsgrundrechts umfasst ist. Eine vom Eigentumsgrundrecht geschützte Befugnis aus dem sogenannten Eigentümergebrauch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG 2002-2010 zeigt sie nicht auf. Die Beschwerdeführerin hat weder das tatbestandliche Vorliegen von Eigentümergebrauch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG 2002-2010 substantiiert ((1)), noch hat sie ausreichend dargetan, dass der sogenannte Eigentümergebrauch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG 2002-2010 überhaupt zum Umfang des von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentums gehört ((2)).

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW 2004 wird das Wasserentnahmeentgelt nicht für erlaubnisfreie Benutzungen im Rahmen des sogenannten Eigentümergebrauchs nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG 2002-2010 erhoben. Das Verwaltungsgericht hat einen Eigentümergebrauch mit der Begründung verneint, das Tatbestandsmerkmal des Fehlens einer nachteiligen Veränderung der Wassereigenschaften sei nicht erfüllt. Zur Untermauerung ihrer gegenteiligen Behauptung der ökologischen Unbedenklichkeit zitiert die Beschwerdeführerin lediglich ein in ihrem Auftrag erstelltes Gutachten, das bereits den Fachgerichten vorgelegen hat. Es hätte ihr oblegen, sich mit dieser für sie nachteiligen Feststellung des Fachgerichts näher auseinanderzusetzen.

Darüber hinaus hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, grundsätzlich dazu vorzutragen, ob der sogenannte Eigentümergebrauch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG 2002-2010 überhaupt zum Umfang des von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentums gehört. Die Rechtsnatur des Eigentümergebrauchs ist nach wie vor umstritten (zusammenfassend Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 26 Rn. 4 m.w.N.). Während einige den Eigentümergebrauch als Ausfluss des Eigentums am Gewässergrundstück erachten (Kloepfer, Umweltrecht, 4. Aufl. 2016, § 14 Rn. 159; Kotulla, WHG, 2. Aufl. 2011, § 26 Rn. 3, unter Bezugnahme auf BVerwGE 23, 47 <49>), sehen andere im Eigentümergebrauch eine rein öffentlich-rechtlich begründete Berechtigung (Salzwedel, ZfW 1962, S. 73 <85>; Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 3. Aufl. 1998, S. 132; Salzwedel, in: ders., Grundzüge des Umweltrechts, 1982, S. 569 <578>, unter Bezugnahme auf BVerfGE 58, 300; Thiem, Landeswassergesetz Schleswig-Holstein, 1985, § 21 Rn. 1; vgl. auch Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Abwasserabgabengesetz, 42. EL 2011, § 26 Rn. 8).

Angesichts dieses Streitstands hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, zum Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG vorzutragen und darzulegen, warum das von ihr geltend gemachte Recht – die Entnahme von Wasser aus einem stehenden oberirdischen Gewässer und die nachfolgende Wiedereinleitung im Rahmen des Kiesabbaus – überhaupt vom Inhalt des ihr verfassungsrechtlich garantierten Eigentums umfasst sein soll.

Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG außerdem einen Verstoß gegen die Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) behauptet, genügt dies nicht den Begründungsanforderungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG. Die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder zur Erhebung von Wasserentnahmeentgelten ist nicht durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104a ff. GG) ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 93, 319 <339; 342 ff.> – Wasserpfennig). In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wurde zwar bislang die Frage offengelassen, ob Wasserentnahmeentgelte auch für erlaubnisfreie Wassernutzungen erhoben werden dürfen (vgl. BVerfGE 93, 319 <346>). Einen erlaubnisfreien „Eigentümergebrauch“ hat aber das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht verneint, was von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert angegriffen wurde (siehe oben 1.b)bb)(1)).

Die Rüge eines Verstoßes von § 2 Abs. 2 WasEG NRW 2004 gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen einer ungerechtfertigten Gleichbehandlung ihres Betriebs, der das Wasser lediglich vorübergehend gebrauche, mit anderen Betrieben, die das Wasser endgültig verbrauchen oder dem Wasserhaushalt dauerhaft oder langfristig entziehen, ist unsubstantiiert. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, ihre Vergleichsgruppe zeichne sich dadurch aus, dass sie das Wasser in einem ökologisch unbedenklichen Zustand dem Gewässer oder dem Wasserhaushalt alsbald wieder zuführe. Das Verwaltungsgericht hat jedoch festgestellt, dass das von der Beschwerdeführerin eingeleitete Wasser nachteilig verändert ist. Demgegenüber zitiert sie lediglich ein in ihrem Auftrag erstelltes ökologisches Gutachten, das bereits den Fachgerichten vorgelegen hat. Es hätte der Beschwerdeführerin oblegen, sich mit der gegenteiligen Feststellung des Fachgerichts auseinanderzusetzen.

Auch soweit sie zulässig ist, kommt der Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche Bedeutung zu (1.) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (2.).

Die Rüge einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber solchen Betrieben, die Wasser als Kühlwasser nutzen und daher gemäß § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WasEG NRW 2004 ein geringeres Wasserentnahmeentgelt zahlen müssen, wirft lediglich verfassungsrechtliche Fragen auf, die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt sind (vgl. BVerfGE 137, 1 <19 ff.>; 149, 222 <253 ff.>; jeweils m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der vorliegende Fall weitere grundsätzliche Klärung erfordert.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des Rechts auf Gleichbehandlung gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG angezeigt, insoweit die Beschwerdeführerin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Kühlwassernutzern rügt. Die Verfassungsbeschwerde hat auch in dieser Hinsicht keine Aussicht auf Erfolg, da sie unbegründet ist. Die Privilegierung einiger Betriebe in § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WasEG NRW 2004 verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem allgemeinen Gleichheitsrecht.

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfGE 149, 222 <253 f., Rn. 64> m.w.N.).

Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Der Gesetzgeber hat bei der Auswahl des Abgabengegenstands und bei der Bestimmung des Abgabensatzes zwar einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe ist jedoch regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird als solcher zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen. Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen eines über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden, besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrunds. Dieser muss einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber der Steuer ermöglichen und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet sein, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung zu tragen (BVerfGE 149, 222 <254 Rn. 65> m.w.N.).

Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG daher, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll. Die Erhebung von Beiträgen erfordert hinreichende sachliche Gründe, welche eine individuell-konkrete Zurechnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils zum Kreis der Belasteten rechtfertigen. Denn wesentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Leistung: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen. Die individuell-konkrete Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete Vorteile oder Nutzen zu ziehen (BVerfGE 149, 222 <254 f., Rn. 66> m.w.N.).

Bei der Entscheidung darüber, ob ein Sachverhalt in den Anwendungsbereich eines Abgabengesetzes einbezogen wird, kommt dem Gesetzgeber hier ein weiter Gestaltungsspielraum zu, weil Anhaltspunkte für eine strengere gleichheitsrechtliche Bindung nicht bestehen. Der Gestaltungsspielraum ist allerdings dann überschritten, wenn kein konkreter Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und den Abgabepflichtigen mehr erkennbar ist. Der Gleichheitssatz ist eingehalten, wenn der Gesetzgeber einen Sachgrund für seine Wahl des Abgabengegenstands vorbringen kann, die Berücksichtigung sachwidriger, willkürlicher Erwägungen ausgeschlossen ist und die konkrete Belastungsentscheidung nicht mit anderen Verfassungsnormen in Konflikt gerät. Maßgeblich ist, ob es für die getroffene Unterscheidung einen sachlichen Grund gibt, der bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht als willkürlich angesehen werden kann (BVerfGE 149, 222 <255 f., Rn. 68> m.w.N.). Der Gedanke der Gegenleistung muss auch die rechtliche Gestaltung und vor allem den Veranlagungsmaßstab des Beitrags bestimmen.

Eine Vorzugslast ist aber erst dann als sachlich nicht gerechtfertigt zu beanstanden und läuft dem Gleichheitsgrundsatz zuwider, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Abgabenzwecken steht (BVerfGE 149, 222 <256 Rn. 69> m.w.N.). Aus dem Grundsatz der Belastungsgleichheit nach Art.  3 Abs. 1 GG folgt, dass der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, sich nicht in der Weise auflösen darf, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit. Damit bleibt Raum für eine Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung durch den Gesetz- oder Satzungsgeber. Der danach eröffnete Spielraum ist erst dann überschritten, wenn kein konkreter Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und den Abgabepflichtigen mehr erkennbar ist (vgl. BVerfGE 137, 1 <23 Rn. 54>).

Neben den Zwecken des Vorteilsausgleichs und der Kostendeckung können auch Zwecke der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke die Bemessung einer Vorzugslast rechtfertigen. Auch bei Entlastungs- oder Befreiungstatbeständen hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum. In der Entscheidung darüber, welche Sachverhalte, Personen oder Unternehmen gefördert werden sollen, ist er weitgehend frei. Ebenso verfügt er über einen großen Spielraum bei der Einschätzung, welche Ziele er für förderungswürdig hält. Bei der Ausgestaltung von Beitragsregelungen darf sich der Gesetzgeber in erheblichem Umfang auch von Praktikabilitätserwägungen mit dem Ziel der Einfachheit der Erhebung leiten lassen. Dies gilt in besonderem Maße bei Massenverfahren. Allerdings bleibt er auch hier an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm jedoch in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Umstände stützt und insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist. Begrenzt wird sein Spielraum auch dadurch, dass die von ihm geschaffenen Beitragsregelungen grundsätzlich in der Lage sein müssen, den Abgabenzweck realitätsgerecht abzubilden. Erweist sich eine gesetzliche Regelung als in substanziellem Umfang grundsätzlich gleichheitswidrig, können in der Regel weder ein Höchstmaß an Verwaltungsvereinfachung noch die durch eine solche Vereinfachung weitaus bessere Kosten-/Nutzenrelation zwischen Erhebungsaufwand und Abgabenaufkommen dies auf Dauer rechtfertigen (BVerfGE 149, 222 <257 Rn. 71> m.w.N.).

Dadurch, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WasEG NRW 2004 ein Entgelt in Höhe von 0,045 Euro/m3 zu entrichten hat, während andere Unternehmen, die Wasser zu Kühlwasserzwecken entnehmen, gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 WasEG NRW 2004 nur ein Entgelt in Höhe von 0,03 Euro/m3 , beziehungsweise – sofern es sich um den Sonderfall der Durchlaufkühlung handelt – gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG NRW 2004 nur in Höhe von 0,003 Euro/m3 zu entrichten haben, ist der Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht verletzt.

Ein Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und den Abgabepflichtigen ist gegeben. Der mit der Abgabe belegte Vorteil besteht in der Möglichkeit der Wasserentnahme, wobei der Vorteil danach bemessen wird, wieviel Wasser tatsächlich abgeschöpft wird (vgl. LTDrucks 13/4528, S. 29). Dies entspricht der abgabenrechtlichen Konstruktion, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum baden-württembergischen Wasserpfennig zugrunde lag und dort für verfassungsgemäß erachtet wurde (vgl. BVerfGE 93, 319 <346>). Das erhobene Wasserentnahmeentgelt erweist sich gegenüber diesem Vorteil als gegenleistungsgemäß. Insbesondere steigt mit der Menge des entnommenen Wassers und damit mit der Größe des Vorteils auch die Höhe der Abgabe.

Die Privilegierung der Kühlwassernutzung ist durch den weiten Spielraum des Gesetzgebers gerechtfertigt (vgl. auch BVerwGE 160, 354 <368 f., Rn. 50 f.> zu einem gesamtwirtschaftlichen Interesse an der Privilegierung). Konkrete Maßstäbe zur zulässigen Höhe einer Privilegierung lassen sich Art. 3 Abs. 1 GG nicht entnehmen. Eine erdrosselnde Wirkung der Abgabe ist weder vorgetragen noch seit der Einführung des Wasserentnahmeentgelts in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2004 ersichtlich