Tantra-Massagen nach Corona-Bekämpfungsverordnung verboten

31. August 2020 -

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 28.08.2020 zum Aktenzeichen 6 B 10864/20 entschieden, dass die gewerbliche Durchführung von Tantra-Massagen nach der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz verboten ist.

Aus der Pressemitteilung des OVG Koblenz Nr. 23/2020 vom 31.08.2020 ergibt sich:

Die Antragstellerin will in ihrem Betrieb Tantra-Massagen durchführen. Mit einem Eilantrag beim VG Trier begehrte sie die Feststellung, dass die Regelung der aktuellen Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19.06.2020, wonach die Öffnung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen untersagt ist, dem nicht entgegensteht.

Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag abgelehnt.

Das OVG Koblenz hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wird die Betriebstätte der Antragstellerin aufgrund der darin angebotenen Tantra-Massagen von dem Öffnungsverbot der Corona-Bekämpfungsverordnung für Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen erfasst. Dabei könne offen bleiben, ob ihre Betriebstätte aufgrund der darin angebotenen Tantra-Massagen als Prostitutionsstätte im Sinne der Corona-Bekämpfungsverordnung einzuordnen sei. Der Verordnungsgeber bringe jedenfalls mit dem Begriff der „ähnlichen Einrichtungen“ zum Ausdruck, dass die Durchführung von sexuellen Handlungen in gewerblich hierzu betriebenen Einrichtungen wegen des damit verbundenen Infektions- bzw. Ansteckungsrisikos untersagt werden solle. Dass die von der Antragstellerin praktizierte Form der Tantra-Massage darauf gerichtet sei, die Kunden sexuell zu erregen, werde von ihr nicht in Abrede gestellt. Es liege auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ihres Betriebs im Vergleich zu anderen körpernahen Dienstleistungen, insbesondere zu (Wellness)Massagen vor, die nach der Corona-Bekämpfungsverordnung unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen erbracht werden dürften. Denn bei der Erbringung der in ihrem Betrieb angebotenen Tantra-Massagen bestehe wegen des vermehrten Ausstoßes von Aerosolen ein deutlich höheres Infektionsrisiko als bei der Durchführung von Wellnessmassagen.