Werbeeindruck einer Herstellung in Deutschland nur bei wesentlicher Fertigung in Deutschland zulässig

31. August 2020 -

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 17.08.2020 zum Aktenzeichen 6 W 84/20 in einem Eilverfahren entschieden, dass die Werbung „deutsches Unternehmen – wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“ zu untersagen ist, da sie bei den Verbrauchern den Eindruck erzeugt, die Module würden in Deutschland hergestellt.

Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 65/2020 vom 31.08.2020 ergibt sich:

Der Verkehr erwartet zwar nicht, dass alle Produktionsvorgänge einer Industrieproduktion am selben Ort stattfinden. Er wisse aber, dass industriell gefertigte Erzeugnisse ihre Qualität ganz überwiegend der Güte und Art ihrer Verarbeitung verdanken. Es komme damit maßgeblich auf den Ort der Herstellung und nicht der konzeptionellen Planung an.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der Herstellung von Solarmodulen. Die Antragstellerin wandte sich gegen Werbeaussagen der Antragsgegnerin. Sie meinte, diese enthielten unwahre Angaben über die geografische Herkunft der beworbenen Produkte. Im Einzelnen wandte sie sich u.a. gegen die Aussagen: „Solarmodul-Hersteller …“ in Verbindung mit einer stilisierten Deutschlandflagge, „German Luxor Quality Standard“ und „Deutsches Unternehmen – wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“.
Das Landgericht hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Das OLG Frankfurt hat der hiergegen gerichteten Beschwerde stattgegeben.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch zu. Der Durchschnittsverbraucher verstehe die angegriffenen Angaben als Hinweis, dass die angebotenen Module der Antragsgegnerin in Deutschland produziert würden. Die Angaben seien nicht lediglich als Hinweis auf den Unternehmenssitz der Antragsgegnerin aufzufassen.

Im Einzelnen: Die siegelartige Gestaltung der Angabe „Solarmodule-Hersteller…“ in Verbindung mit einer stilisierten Deutschland-Flagge erzeuge bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Der Verbraucher beziehe den Flaggenhinweis auf die Angabe „Hersteller“. Es sei zwar bekannt, dass zahlreiche inländische Industrieunternehmen in Fernost produzierten. Der Verbraucher gehe davon jedoch nicht allgemein aus, sondern achte auf Angaben, die auf den Herstellungsort hinwiesen.

Auch die siegelartige Darstellung auf der Produktbroschüre „German Luxor Quality Standard“ erzeuge im Kontext der Werbung bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Gleiches gelte für die Angabe „deutsches Unternehmen – wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“.

Die so erzeugte Vorstellung entspreche nicht der Wahrheit. Die Antragsgegnerin lasse die Module im inner- und außereuropäischen Ausland fertigen. Da sie mit den genannten Angaben alle ihre Module bewerbe, also auch solche, die im Ausland produziert würden, komme es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin wenigstens einen Teil ihrer Module in Deutschland fertigen lasse. Eine Angabe, mit der Deutschland als Herstellungsort bezeichnet werde, sei nur richtig, wenn diejenigen Leistungen in Deutschland erbracht worden seien, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhalte. Bei einem Industrieprodukt komme es dabei aus Sicht der Verbraucher auf die Verarbeitungsvorgänge an. Der Ort der planerischen und konzeptionellen Leistungen sei weniger prägend.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.