Versammlung „Nakba 77“ am 15. Mai 2025 darf als Aufzug stattfinden

15. Mai 2025 -

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 15. Mai 2025 zum Aktenzeichen 1 L 536/25 entschieden, dass die unter dem Motto „Nakba77“ am 15. Mai 2025 in Berlin geplante Versammlung als Aufzug stattfinden darf.

Aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 31/2025 vom 15.05.2025 ergibt sich:

Die Berliner Polizei hatte angeordnet, dass die als Aufzug geplante Versammlung nur als ortsfeste Kundgebung durchgeführt werden darf. Zur Begründung hatte sich die Polizei darauf berufen, dass pro-palästinensische Versammlungen in Form ortsfester Kundgebungen in jüngster Vergangenheit größtenteils störungsfrei durchgeführt worden seien oder nur durch einzelne Äußerungsdelikte geprägt gewesen seien, während thematisch gleichgelagerte Aufzüge unfriedlich mit erheblichen Rohheitsdelikten verlaufen seien. Zwar seien bei beiden Versammlungsformen dieselben, teils gewaltbereiten Personen anwesend, bei ortsfesten Kundgebungen würden sie sich aber nicht so erheblich versammlungsstörend verhalten. Deswegen seien entsprechende „Trigger zu massenhaft strafbarem Verhalten“ nur bei Aufzügen gegeben. Zusätzlich sei bei ortsfesten Kundgebungen ein effektiveres polizeiliches Einschreiten gegen Straftaten möglich.

Der dagegen gerichtete Eilantrag der Versammlungsleiterin hatte Erfolg. Es sei unverhältnismäßig, so die 1. Kammer, die Versammlung auf eine ortsfeste Kundgebung zu beschränken. Ein Aufzug dürfe stattfinden. Die Versammlungsfreiheit schütze auch das Recht, über die Modalitäten einer Versammlung zu entscheiden, also auch darüber, ob die Versammlung ortsfest oder als Aufzug stattfinden soll. Eine Rechtfertigung für einen Eingriff sei hier nicht gegeben. Die Annahmen der Polizei zum Unterschied zwischen ortsfesten Kundgebungen und Aufzügen bei pro-palästinensischen Versammlungen seien im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht hinreichend belegt. Es sei nicht ersichtlich, dass vergangene pro-palästinensische Aufzüge bei ortsfester Durchführung erheblich störungsfreier verlaufen wären. Zudem könne auch nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass ortsfeste pro-palästinensische Kundgebungen im Durchschnitt eher störungsarm verlaufen würden. Ein Gegenbeispiel sei die pro-palästinensische Versammlung, die nach der Eilentscheidung der Kammer vom 8. Februar 2025 (VG 1 L 47/25) nur als ortsfeste Kundgebung durchgeführt werden durfte. Es sei nicht erkennbar, dass die Ortsfestigkeit der Versammlung hier zur Befriedung der Situation beigetragen habe, weil auch diese Versammlung von der Polizei Berlin nach etwa einer Stunde wegen des Verstoßes gegen versammlungsrechtliche Auflagen aufgelöst wurde (https://www.berlin.de/polizei/polizeimeldungen/2025/pressemitteilung.1529702.php). Im Übrigen könne die Polizei durch eine intensivere polizeiliche Begleitung des Aufzuges effektiv gegen einzelne Störer vorgehen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.