Weitere Änderungen im Infektionsschutzgesetz

05. Mai 2021 -

Der Bund plant in der Coronakrise weitere Änderungen und Präzisierungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Aus hib – heute im bundestag Nr. 608 vom 05.05.2021 ergibt sich:

Dazu haben die Fraktionen von Union und SPD einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/29287 – PDF, 566 KB) vorgelegt, der im Bundestag beraten wird. Der Entwurf sieht vor, dass neben Ärzten künftig auch Apotheker Nachtragungen im Impfpass vornehmen können. Dies soll zu einem erleichterten Zugang insbesondere für nachträgliche Einträge in digitale Impfausweise führen.

Ferner sollen Hochschulen von der Verpflichtung zum Wechselunterricht nach § 28b Absatz 3 Satz 2 IfSG ausgenommen werden. Die Beschränkung auf Wechselunterricht ziele in erster Linie auf Schulen und sei nicht ohne weiteres auf die Abläufe in Hochschulen übertragbar, heißt es dazu in der Vorlage. Geplant sind zudem Präzisierungen zu praktischen Ausbildungen an Hochschulen, Berufsschulen oder anderen Berufsbildungseinrichtungen. So sollen die praktischen Ausbildungsabschnitte von den Ländern auch oberhalb eines Inzidenzwertes von 165 ermöglicht werden können.

Ausnahmen von Schutzvorkehrungen werden auch für die Aus- und Fortbildung in den Bereichen Polizei, Rettungsdienst, Feuerwehr, Zivil- und Katastrophenschutz sowie für Piloten und andere Crewmitglieder geschaffen. Die Voraussetzungen für Flugreisen werden konkretisiert, um Infektionen vorzubeugen. Mit einer Corona-Testung vor dem Abflug solle die Wahrscheinlichkeit gesenkt werden, dass infizierte Personen reisen und andere anstecken.

Schließlich wird klargestellt, dass der Anspruch auf Versorgung bei Impfschäden auch bei Schädigungen durch die Corona-Schutzimpfung gilt.