Welchen Rechtsstatus hat die Fraktion?

Ein schwerbehinderter Bewerber bewarb sich bei der FREIE WÄHLER Landtagsfraktion im Bayerischen Landtag als Mitarbeiter und wurde abgewiesen. Der Bewerber wies jeweils im letzten Satz seiner Bewerbungsschreiben darauf hin, einen Grad der Behinderung von 50 und einen Schwerbehindertenausweis zu haben. Die Landtagsfraktion ist eine Fraktion des Bayerischen Landtags. Sie erfüllt nicht die durch § 71 Abs. 1 SGB IX aF vorgegebene Quote, sondern leistet eine Ausgleichszahlung gemäß § 77 SGB IX aF.. Der Bewerber machte „einen Schadensersatz nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG wegen Diskriminierung als Schwerbehinderter“ geltend. Die Landtagsfraktion lehnte eine Zahlung ab.

Der Bewerber wendet ein, die Landtagsfraktion habe es unterlassen, den Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, obwohl sie dazu gemäß § 82 Satz 2 SGB IX als öffentlicher Arbeitgeber verpflichtet sei. Die Nichteinladung stelle eine geeignete Hilfstatsache im Sinne von § 22 AGG dar. Die Landtagsfraktion sei ein öffentlicher Arbeitgeber im Sinne von §§ 82, 71 SGB IX. Sie werde zwar in § 71 Abs. 3 SGB IX nicht ausdrücklich genannt, jedoch von diesem erfasst. Es sei in Rechtsprechung und Literatur streitig, welchen Status eine Landtagsfraktion habe, vertreten werde:

– juristische Person des öffentlichen Rechts

– Körperschaft des öffentlichen Rechts

– Öffentlich-rechtlicher Verein

– Öffentlich-rechtliches Subjekt sui generis

In einem nicht verabschiedeten Bundesfraktionsgesetz wurde die Bundestagsfraktion als Körperschaft des öffentlichen Rechts qualifiziert, die ausdrücklich in § 71 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX a.F. genannt ist; die überwiegende Literatur hält die Fraktion ebenfalls als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Nach Auffassung des Bewerbers könne es letztlich dahinstehen, wie der Rechtsstatus einer Fraktion zu bewerten sei, da sie jedenfalls unter § 71 Abs. 3 Ziffer 4 SGB IX, der einen Auffangtatbestand darstelle, zu subsumieren sei. Die in den Landtagen vertretenen Fraktionen seien den öffentlichen Körperschaften gleichgestellt.

Das Arbeitsgericht München hat die Klage mit Urteil vom 21.09.2017 zum Aktenzeichen 32 Ca 308/17 zurückgewiesen; auf die Berufung hat auch das Landesarbeitsgericht München mit Urteil vom 11.04.2018 zum Aktenzeichen 10 Sa 820/17 die Berufung zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet aufgrund der Revision des Bewerbers unter dem Aktenzeichen 8 AZR 315/18 nunmehr darüber, welchen Rechtsstatus eine Fraktion hat und ob diese aufgrund dieses Rechtsstatus ein öffentlicher Arbeitgeber ist.

HIER finden Sie die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München im Volltext

HIER finden Sie die Terminankündigung des Bundesarbeitsgerichts