Zutreffende tarifliche Eingruppierung im Rahmen eines Höhergruppierungsbegehrens

05. Juni 2022 -

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 22.12.2021 zum Aktenzeichen 10 Sa 18/21 entschieden, dass es im Rahmen eines Höhergruppierungsbegehrens nach § 29b Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) unerheblich ist, dass der Kläger nach dem Arbeitsvertrag als Angestellter zu vergüten ist.

Denn wenn dieser eine Höhergruppierung beantragt, macht er von seinem Wahlrecht Gebrauch, die ihm durch diese Tarifvorschrift eingeräumt wird.

Nach § 1 Abs. 2 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) konnte auch mit Arbeitnehmern in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Tätigkeit im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass sie als Angestellte nach dem BAT beschäftigt werden, wenn ihre Tätigkeit in der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b) aufgeführt gewesen ist.

Begehrt ein solcher Arbeitnehmer die Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA, so geht hiermit ein Aufgeben des durch seinen Arbeitsvertrag gewährleisteten Besitzstandes i.S.d. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA einher.

Er kann aus diesem Grunde keine Eingruppierung nach Teil A (Allgemeiner Teil) Abschnitt I Nr. 3 der Entgeltordnung (VKA) – Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst – verlangen.

Vielmehr kommt in diesem Zusammenhang Teil A (Allgemeiner Teil) Abschnitt I Nr. 2 der Entgeltordnung (VKA) – handwerkliche Tätigkeiten – zur Anwendung.

Die Tätigkeit eines Hausmeisters stellt grundsätzlich einen Arbeitsvorgang dar. Gemäß § 1 Abs. 2 BAT konnte auch mit Arbeitnehmern in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Tätigkeit im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass sie als Angestellte nach dem BAT beschäftigt werden, wenn ihre Tätigkeit in der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b) aufgeführt gewesen ist.

„Gründliche und vielseitige Kenntnisse“ gemäß Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b der Anlage 1a zum BAT sind bei einem Hausmeister nicht bereits dann zu fordern, wenn an den von ihm betreuten Gebäuden unterschiedlichste Reparaturen und Aufgaben anfallen können.

Vielseitige Kenntnisse sind vielmehr nur dann zu bejahen, wenn der Hausmeister ohne sie nicht zur Aufgabenerledigung in der Lage wäre.

Bloße Routine oder die Entscheidung, die Aufgaben fremd zu vergeben, sind hierfür nicht ausreichend.