Corona-Pandemie: Kein Anspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen Entschädigungsbehörde auf Erstattung von Arbeitslosengeld für Leistungsempfänger in Quarantäne

22. Mai 2025 -

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22. Mai 2025 zum Aktenzeichen 3 C 1.24 entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit keinen Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld an einen Leistungsempfänger hat, der sich aufgrund behördlicher Anordnung in häuslicher Quarantäne befand.

Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 39/2025 vom 22.05.2025 ergibt sich:

Die Klägerin, die Bundesagentur für Arbeit, zahlte einem ihrer Leistungsempfänger für den Monat Dezember 2020 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Für den Zeitraum vom 8. bis 22. Dezember 2020 ordnete das Gesundheitsamt die Absonderung des Leistungsempfängers an, weil er als ansteckungsverdächtig anzusehen sei. Die Klägerin machte daraufhin gegenüber der zuständigen Behörde einen Zahlungsanspruch in Höhe des auf den Absonderungszeitraum entfallenden Arbeitslosengelds zuzüglich anteiliger Sozialversicherungsbeiträge (insgesamt 593,66 Euro) geltend; der Entschädigungsanspruch des Leistungsempfängers sei gemäß § 56 Abs. 9 IfSG auf sie übergegangen. Gegen den ablehnenden Bescheid der Behörde hat sie Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Dieses hat die Klage abgewiesen; es fehle an einem Entschädigungsanspruch des Leistungsempfängers, der auf die Klägerin übergehen könne.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision der Klägerin zurückgewiesen. § 56 Abs. 9 i. V. m. § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bietet keine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch. Nach § 56 Abs. 9 IfSG geht der Anspruch auf Entschädigung auf die Bundesagentur für Arbeit über, soweit dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist. Erforderlich ist damit, dass der von der Quarantäne Betroffene einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG hat. Hierfür muss er durch die Quarantäne einen Verdienstausfall erlitten haben. Der Verdienstausfall bemisst sich gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG nach dem Netto-Arbeitsentgelt. Ein solcher Verdienstausfall war beim Leistungsempfänger nicht eingetreten; wegen seiner Arbeitslosigkeit hätte er auch ohne die Quarantäne kein Arbeitsentgelt gehabt. Für einen Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit unabhängig vom Eintritt eines Verdienstausfalls bei dem von der infektionsschutzrechtlichen Maßnahme Betroffenen bietet das Gesetz keine Grundlage.