Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 23.02.2021 zum Aktenzeichen 5 ME 20/21 auf die Beschwerde des Antragstellers, eines niedersächsischen Polizeivollzugsbeamten der Antragsgegnerin, einer niedersächsischen Polizeidirektion, im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand längstens bis zum 28. Februar 2022 hinauszuschieben. Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 9/2021 vom […]