Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) tritt dem an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) herangetragenen Vorschlag, eine „geringfügige“ Drittberatung durch Syndikusrechtsanwälte für ihre nichtanwaltlichen Arbeitgeber zu ermöglichen, soweit der Arbeitgeber selbst rechtsdienstleistungsbefugt ist, mit Nachdruck entgegen. Von der Website der BRAK ergibt sich: Dieses Anliegen dient allein den Interessen nichtanwaltlicher Arbeitgeber, von ihnen erbrachte Rechtsdienstleistungen […]