Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 31.03.2020 zum Aktenzeichen 13 U 226/15 entschieden, dass die Haftung aus einem Verkehrsunfall nicht zwingend voraussetzt, dass der Kläger das amtliche Kennzeichen des unfallbeteiligten Fahrzeugs vorträgt, sondern es genügen kann, wenn hinreichende Anhaltspunkte wie Firmenaufschrift, Logo, Webadresse des unfallbeteiligten Fahrzeugs genannt werden, die mit gewisser Wahrscheinlichkeit für eine […]