Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen hat am 25.06.2020 zum Aktenzeichen L 19 AS 1426/19 entschieden, dass derjenige, der die Verbüßung einer Haftstrafe unterbricht, um eine stationäre Entwöhnungs- und Adaptionsbehandlung durchzuführen, sich weiterhin in einer Einrichtung zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung befindet und von SGB II-Leistungen ausgeschlossen bleibt. Aus der Pressemitteilung des […]