Das Landessozialgericht NRW hat mit Beschluss vom 01.09.2022 entschieden zum Aktenzeichen L 9 AL 106/22 B ER entschieden, dass dann, wenn eine abhängige Beschäftigung zwecks Wiederaufnahme einer pandemiebedingt aufgegebenen Selbständigkeit gekündigt wird, zumindest ein Härtefall vorliegt. Aus der Pressemitteilung des LSG NRW vom 20.01.2023 ergibt sich: Der Antragsteller war seit 2000 mit einer Eventagentur selbständig. […]