Arbeitnehmerüberlassung als Dienstvertrag bei Einsatz der Arbeitnehmer auf Baustelle des Auftraggebers ohne Beschreibung einer konkreten Werkleistung

03. März 2022 -

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 15.02.2022 zum Aktenzeichen 21 U 1116/20 entschieden, dass wenn sich ein Leistungserbringer verpflichtet, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung desselben beschrieben wäre, es sich grundsätzlich nicht um einen
Werk- oder Bauvertrag handelt, sondern vielmehr um einen Dienstvertrag.

Dieser ist auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet. § 1b S. 1 AÜG, der die Einschränkung der Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe regelt, stellt eine Eingriffsnorm i.S.d. Art. 9 Abs. 1 und 2 Rom I Verordnung dar.

Dieser erfasst deshalb auch Arbeitnehmerüberlassungsverträge mit ausländischem Vertragsstatut.

Die Frage, ob § 1b S. 1 AÜG gegen europäisches Recht, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV verstößt, und aus diesem Grunde nicht auf einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag anzuwenden ist, bedarf keiner Klärung durch Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, wenn der dann bestehende Anspruch des Leistungserbringers aus ungerechtfertigter Bereicherung dieselbe Höhe erreicht wie sein Vergütungsanspruch aus dem Vertrag.