Genehmigung einer zunächst schwebend unwirksamen Betriebsvereinbarung wirkt auf Zeitpunkt des Abschlusses zurück

18. November 2021 -

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 02.07.2021 zum Aktenzeichen 6 Sa 8/19 entschieden, dass wenn eine Betriebsvereinbarung nur von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet wurde, obwohl nach der Satzung der Arbeitgeber zusätzlich die Unterschrift des Vorstandsvorsitzenden notwendig gewesen wäre, diese zunächst schwebend unwirksam ist.

Eine Genehmigung ist selbst nach einem Zeitablauf von neun Jahren möglich, sofern der Betriebsrat dem Arbeitgeber keine Frist nach § 177 Abs. 2 S: 1 BGB gesetzt hat.

Die Genehmigung kann auch stillschweigend durch satzungsgemäße Unterzeichnung einer weiteren Betriebsvereinbarung erfolgen, die auf die ursprüngliche Betriebsvereinbarung Bezug nimmt.

Die Genehmigung der zunächst schwebend unwirksamen Betriebsvereinbarung wirkt gemäß § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt ihres Abschlusses zurück.

Dies gilt auch für die durch Abschluss der Betriebsvereinbarung erfolgte Ablösung einer Unterstützungskassenversorgung, wenn die Arbeitnehmer nicht auf die Fortgeltung der ursprünglichen Unterstützungskassenrichtlinie vertrauen konnten.

Ein schutzwürdiges Vertrauen ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Ablösung der ursprünglichen Versorgungsrichtlinie sowohl durch ein an die Beschäftigten gerichtetes Rundschreiben als auch auf Betriebsversammlungen kundgegeben wird.

Die Kenntnis des einzelnen Arbeitnehmers ist hierbei nicht entscheidend.

Auf eine Gewerkschaft, die sich als steuerbefreiter Berufsverband nicht mit Gewinnerzielung am Markt betätigt, ist das für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften entwickelte 3-stuftige Prüfungsschema mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf der 3. Stufe lediglich sachliche Gründe erforderlich sind, ohne dass es auf die Proportionalität des Eingriffs ankommt.

Da ein solcher Berufsverband im Wesentlichen auf die Mitgliedsbeiträge angewiesen ist, stellt es einen sachlichen Grund für einen Eingriff in noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse dar, wenn zum Zeitpunkt der Ablösung einer Versorgungsordnung die Prognose gerechtfertigt scheint, dass die Mitgliederzahlen zukünftig deutlich weiter sinken werden.
Dies gilt selbst dann, wenn sich die damit verbundene Prognose eines Rückganges der Beitragseinnahmen bis zum Ablösungszeitpunkt noch nicht verwirklicht hatte.