Grundsätzliche Berücksichtigung des Erfüllungseinwands der Schuldnerin im Zwangsvollstreckungsverfahren

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 08.04.2021 zum Aktenzeichen 6 Ta 34/21 entschieden, dass im Zwangsvollstreckungsverfahren bezüglich nicht vertretbarer Handlungen nach § 888 ZPO der Erfüllungseinwand der Schuldnerin grundsätzlich berücksichtigt werden muss.

Es obliegt der Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren nicht, das erstinstanzliche Urteil und den dort titulierten Weiterbeschäftigungstitel hinsichtlich einer Neuzuweisung des Arbeitsplatzes materiell-rechtlich zu prüfen.

Sie hat im Vollstreckungsverfahren lediglich zu klären, ob die Schuldnerin einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist.

Nachträglich entstandene Einwendungen gegen den durch das erstinstanzliche Urteilfestgestellten Anspruch können nur mittels Berufung oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden.

Wenn die Arbeitgeberin selbst von ihrer Verpflichtung ausgeht, den Betriebsrat zu einer Versetzung der Antragstellerin anzuhören, ist dies als starkes Indiz dafür anzusehen, dass keine sog. „Weiter“-Beschäftigung vorliegt.

Es handelt sich bei der zugewiesenen Tätigkeit nicht um eine Tätigkeit, die dem Weiterbeschäftigungstitel entspricht, wenn der Arbeitnehmerin neue Aufgaben zugewiesen wurden, bei welcher ihr nicht nur ein neuer Vorgesetzter vorgesetzt, sondern darüber hinaus auch neue Aufgaben aus einem anderen Bereich als den im Weiterbeschäftigungstitel genannten, übertragenworden sind.