In der Prozessordnung vertan? Keine Amtsermittlung im Arzthaftungsrechtsstreit!

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 05.02.2020 zum Aktenzeichen 5 W 3/20 im von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC vertretenen Rechtssache entschieden, dass im zivilrechtlichen Arzthaftungsrechtsstreit unter Anwendung der Zivilprozessordnung kein Raum für Amtsermittlungen der Richter besteht.

Das Landgericht Köln hat im Arzthaftungsrechtsstreit zum Aktenzeichen 25 O 110/19 zuvor eine Gerichtsakte des Sozialgerichts Köln gegen die Schwerbehindertenstelle des Rhein-Erft-Kreises wegen des Grades der Behinderung über den Kläger des Arzthaftungsrechtsstreits von Amts wegen ohne das die Parteien dies beantragten und auf das Verfahren überhaupt hinwiesen beigezogen. Das Landgericht Köln hat die Parteien auf die Beiziehung auch nicht hingewiesen. Erst aus dem Beweisbeschluss, nach dem sich eine Sachverständige mit der sozialgerichtlichen Akte befassen sollte und diese auswerten sollte, ergab sich die Amtsermittlung der Richter des Landgerichts Köln.

Das Oberlandesgericht stellte im Beschluss vom 05.02.2020 fest, dass die Beiziehung ohne jede Veranlassung einer der Parteien, vielmehr rein von Amts wegen, geschehen ist. Die von den Richtern des Landgerichts Köln angenommene Amtsermittlung im Rahmen von Arzthaftungsprozessen erteilte der Senat des Oberlandesgerichts Köln eine Absage. Eine derart weitgehende Form der „Amtsermittlung“ sei nicht anzunehmen. Auch im Arzthaftungsprozess ist der medizinische Sachverhalt nur in den Grenzen zu ermitteln, die die Parteien ausdrücklich setzen und erlauben, etwa durch Benennung der von ihrer Schweigepflicht entbundenen Vor- und Nachbehandler. Die Beiziehung von Akten eines fremden Verfahrens, die keine Seite beantragt hat, bei denen nicht einmal erklärt wird, zu welchem Aspekt eine Verwertung erfolgen soll und der hier der betroffene Kläger zudem widerspricht, dürfte über die Lockerungen von Parteimaxime und Beibringungsgrundsatz, die der Arzthaftungsprozess erfahren hat, deutlich hinausgehen. Dies bezieht sich allein darauf, dass dem Patienten als medizinischen Laien die Substantiierungslast erleichtert und die Fürsorgepflicht des Gerichts bei der Aufklärung des Sachverhalts verstärkt wird. Eine dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vergleichbare Form von Amtsermittlung gibt es auch im Arzthaftungsprozess indes nicht.