Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 12. Juni 2018 zu den Aktenzeichen 2 BvR 1738/12, 2 BvR 646/15, 2 BvR 1068/14 und 2 BvR 1395/13 entschieden, dass Beamte nicht streiken dürfen.
Im konkreten Fall blieb eine Lehrerin dem Dienst ohne Genehmigung fern und nahm an einem Streik teil. Dafür kassierte sie eine Disziplinarverfügung vom Dienstherrn. Dagegen klagte sie erfolglos und legte zuletzt Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein – auch dort hatte sie keinen Erfolg.
Die Verfassungsrichter führten aus, dass das Streikverbot für Beamte einen Grundsatz des Berufsbeamtentums darstellt. Da die Lehrerein damit argumentierte, dass das Streikverbot nur für Beamte gelten könne, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, teilten die Verfassungsrichter noch mit, dass ein Streikrecht, auch nur für Teile der Beamtenschaft, in den grundgesetzlich gewährleisteten Kernbestand von Strukturprinzipien eingreifen würde.
Für Beamte ergibt sich aus den Prinzipien der Alimentation, der Treuepflicht, der lebenszeitigen Anstellung sowie der Regelung der maßgeblichen Rechte und Pflichten einschließlich der Besoldung, dass kein Streikrecht bestehen kann.
Das Alimentationsprinzip dient zusammen mit dem Lebenszeitprinzip einer unabhängigen Amtsführung und sichert die Pflicht des Beamten zur vollen Hingabe für das Amt ab.
Damit haben die Richter am Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Beamte auch weiterhin nicht an Streiks ihrer Kollegen, die sich im Anstellungsverhältnis im öffentlichen Dienst befinden, beteiligen dürfen oder eigene Rechte, Forderungen oder Besoldungsfragen mit einem Streik durchsetzen dürfen.
Nimmt ein Beamter an einem Streik teil und bleibt damit ohne Genehmigung dem Dienst fern, muss er damit rechnen, eine Disziplinarmaßnahme durch den Dienstherrn zu erhalten, welche von einem Verweis über eine Geldbuße bis zur Versetzung oder Entlassung reichen kann.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Beamtenrecht!