Kündigung eines Chefarztes des UKE rechtmäßig

27. Mai 2025 -

Vor dem Arbeitsgericht Hamburg klagte ein Chefarzt des UKE gegen seine außerordentliche Kündigung. Hintergrund waren u.a. zahlreiche Beschwerden, welche Beschäftigte bei einer externen Beschwerdestelle über den Kläger geäußert hatten. 

Das Arbeitsgericht hat am heutigen Tage die Klage des Chefarztes abgewiesen, weil die Kündigung des UKE rechtmäßig war (Az. 3 Ca 168/24).

So geht das Arbeitsgericht nach mehr als 10-stündiger Beweisaufnahme davon aus, dass der Chefarzt folgende Verfehlungen begangen hat:

  • So hat er gegenüber mehreren Kollegen in Bezug auf einen Arzt aus Jordanien folgende Äußerungen getätigt:
    • „Die Araber kann man schuften lassen, die beschweren sich wenigstens nicht.“
    • „Die Araber machen ihre Arbeit und beschweren sich weniger“
    • „arabische Geheimwaffe“

Bereits diese rassistischen Äußerungen reichten nach Auffassung der Kammer aus, um eine fristlose Kündigung zu begründen, weil sie auf dem pluralistischen Grund der deutschen Gesellschaft inakzeptable Beleidigungen darstellten.

  • Er bezeichnete mehrere ärztliche Kollegen als „gehirnamputiert“
    Auch jede dieser Äußerungen allein rechtfertigte die fristlose Kündigung, weil sie jeweils eine grobe Beleidigung darstellte.
  • Er richtete sich im unmittelbaren Gesichtsfeld zweier auf niedrigen Stühlen sitzenden Kolleginnen über einen Zeitraum einer halben Minute sichtbar seinen Schritt und zog währenddessen fortwährend bei Blickkontakt die Augenbrauen hoch.
    Diesen Umstand hat die Kammer als sexuelle Belästigung bewertet, welche ihrerseits allein bereits eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte.
  • Er drohte einem Kollegen, dass wenn dieser seine Rechte in Bezug auf seinen Urlaub geltend mache mit der Behauptung gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten, dass der Kollege einer Kollegin „an den Arsch“ gefasst habe.
    Auch diesen Umstand hat die Kammer als Bedrohung allein bereits ausreichen lassen, um eine fristlose Kündigung zu begründen.
  • Nicht als erwiesen sah die Kammer den weiteren Vorwurf, dass der Chefarzt gegenüber einem Kollegen über eine Praktikantin muslimischen Glaubens gesagt haben soll: „Ob die zuhause auf dem Sofa sagt, dass alle Juden wegmüssen, weiß man halt nicht.“

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung an das Landesarbeitsgericht Hamburg möglich. Diese kann binnen eines Monats eingelegt werden.

Quelle: Pressemitteilung des ArbG Hamburg vom 26.05.2025