Mercedes verschiebt Sonderzahlung und will längere Arbeitszeiten: Welche Rechte haben betroffene Arbeitnehmer?

27. Juni 2026 -

Mercedes-Benz verschärft seinen Sparkurs. Nach aktuellen Berichten sollen rund 90.000 tariflich Beschäftigte in Deutschland den für Juli vorgesehenen jährlichen Transformationsbaustein zunächst nicht erhalten; die Zahlung soll auf das kommende Jahr verschoben werden. Zugleich steht eine weitere Maßnahme im Raum: Beschäftigte sollen perspektivisch mehr arbeiten – ohne entsprechend mehr Lohn zu erhalten. Derzeit gilt für viele tariflich Beschäftigte bei Mercedes-Benz die 35-Stunden-Woche.

Für betroffene Arbeitnehmer stellt sich damit eine zentrale Frage: Muss ich das hinnehmen – oder kann ich mich arbeitsrechtlich dagegen wehren?

Die Antwort lautet: Es kommt genau darauf an, auf welcher Rechtsgrundlage die Sonderzahlung beruht, welcher Tarifvertrag gilt, ob die tariflichen Voraussetzungen für eine Verschiebung eingehalten wurden und ob eine spätere Arbeitszeitverlängerung wirksam vereinbart wird. Ein bloßes Vorstandsschreiben ersetzt keine wirksame Änderung von Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung.

Worum geht es bei der verschobenen Sonderzahlung?

Bei der betroffenen Sonderzahlung handelt es sich um das sogenannte Transformationsgeld, in Baden-Württemberg häufig Transformationsbaustein oder Trafobaustein genannt. Diese Zahlung ist keine freiwillige Prämie des Arbeitgebers, sondern eine tarifliche Sonderzahlung in der Metall- und Elektroindustrie. Nach Angaben der IG Metall beträgt sie 18,4 Prozent des regelmäßigen individuellen Monatsentgelts.

Grundsätzlich ist das Transformationsgeld spätestens am 31. Juli auszuzahlen. Die IG Metall weist allerdings darauf hin, dass die Zahlung unter bestimmten Voraussetzungen verschoben oder in wirtschaftlich schwierigen Betrieben auch „differenziert“, also ganz oder teilweise nicht ausgezahlt oder zeitlich verschoben werden kann.

Für Arbeitnehmer ist wichtig: Eine Verschiebung ist arbeitsrechtlich nicht automatisch unzulässig. Sie ist aber auch nicht grenzenlos zulässig. Entscheidend ist der konkret anwendbare Tarifvertrag.

Ist die Sonderzahlung sicher weg?

Nein. Nach den bisherigen Berichten geht es zunächst um eine Verschiebung, nicht zwingend um einen endgültigen Wegfall. Das ist arbeitsrechtlich ein erheblicher Unterschied.

Eine Verschiebung bedeutet: Der Anspruch kann bestehen bleiben, wird aber erst später fällig. Ein Wegfall bedeutet: Der Arbeitgeber will die Zahlung endgültig nicht leisten. Ob und unter welchen Voraussetzungen beides möglich ist, richtet sich nach dem einschlägigen Tarifvertrag, nach möglichen Öffnungsklauseln und nach den dort vorgesehenen wirtschaftlichen Kriterien.

Die IG Metall Baden-Württemberg beschreibt für den Transformationsbaustein, dass eine Differenzierung in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Situation des Betriebs möglich sein kann, wenn dies dem Erhalt oder der Wiedererlangung der Wettbewerbsfähigkeit dient; dort wird zudem eine vorherige Zustimmung der IG Metall genannt. In anderen Tarifgebieten können für die Jahre 2025 und 2026 Sonderregeln bestehen, etwa eine Verschiebung vom 31. Juli bis zum 30. April des Folgejahres bei schwieriger wirtschaftlicher Situation oder ein Wegfall bei bestimmten Renditeschwellen.

Gerade deshalb sollten betroffene Mercedes-Beschäftigte nicht nur auf die Presseberichterstattung oder ein allgemeines Mitarbeiterschreiben schauen, sondern prüfen lassen:

Welcher Tarifvertrag gilt für meinen Standort? Gilt ein Flächentarifvertrag, Haustarifvertrag oder Anerkennungstarifvertrag? Welche konkrete Differenzierungsklausel wird angewendet? Wurde das richtige Verfahren eingehalten? Wurde rechtzeitig informiert? Liegen die wirtschaftlichen Voraussetzungen tatsächlich vor?

Tarifliche Sonderzahlungen sind keine beliebig streichbaren Boni

Arbeitsrechtlich ist entscheidend, ob der Anspruch auf den Transformationsbaustein unmittelbar aus einem Tarifvertrag folgt oder ob der Tarifvertrag über den Arbeitsvertrag in Bezug genommen wird.

Nach § 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz gelten Tarifnormen unmittelbar und zwingend zwischen beiderseits tarifgebundenen Parteien, also insbesondere bei tarifgebundenem Arbeitgeber und Gewerkschaftsmitgliedern im Geltungsbereich des Tarifvertrags. Abweichungen zulasten der Arbeitnehmer sind nur zulässig, wenn der Tarifvertrag sie gestattet oder wenn die Abweichung für den Arbeitnehmer günstiger ist.

Das bedeutet: Mercedes kann eine tarifliche Leistung nicht einfach deshalb streichen oder verschieben, weil der Konzern sparen möchte. Sparziele, Kostendruck und internationale Wettbewerbsfähigkeit können nur dann eine Rolle spielen, wenn der einschlägige Tarifvertrag hierfür ausdrücklich eine Öffnung vorsieht und deren Voraussetzungen eingehalten werden.

Für Arbeitnehmer folgt daraus: Wer die Sonderzahlung nicht erhält, sollte nicht vorschnell davon ausgehen, dass „der Arbeitgeber das schon darf“. Es lohnt sich, die Anspruchsgrundlage genau zu prüfen.

Was sollten betroffene Arbeitnehmer jetzt konkret prüfen?

Betroffene Beschäftigte sollten zunächst ihre eigenen Unterlagen sichern und auswerten. Dazu gehören insbesondere der Arbeitsvertrag, etwaige Änderungsverträge, Entgeltabrechnungen, tarifliche Bezugnahmeklauseln, betriebliche Informationen, Schreiben des Vorstands, Mitteilungen des Betriebsrats und gegebenenfalls Informationen der IG Metall.

Besonders wichtig sind folgende Punkte:

Erstens: Bin ich anspruchsberechtigt?
Nach der IG Metall erhalten Beschäftigte und Auszubildende in tarifgebundenen Betrieben der Metall- und Elektroindustrie das T-Geld grundsätzlich, wenn sie am Auszahlungstag in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen und dem Betrieb zu diesem Zeitpunkt ununterbrochen sechs Monate angehört haben.

Zweitens: Wurde die Zahlung nur verschoben oder endgültig gestrichen?
Eine Verschiebung kann andere Rechtsfolgen haben als ein endgültiger Wegfall. Wird nur verschoben, muss geklärt werden, wann die neue Fälligkeit eintritt. Wird gestrichen, müssen die wirtschaftlichen Voraussetzungen und das Verfahren besonders genau geprüft werden.

Drittens: Ist der richtige wirtschaftliche Maßstab angewendet worden?
Je nach Tarifregelung kann es auf den Betrieb, das Unternehmen, eine Renditekennzahl oder eine andere wirtschaftliche Voraussetzung ankommen. Allgemeine Hinweise auf Kostendruck, China-Geschäft, Zölle oder internationale Wettbewerbsfähigkeit ersetzen nicht automatisch den tariflich vorgeschriebenen Nachweis.

Viertens: Wurde das tarifliche Verfahren eingehalten?
Wenn der Tarifvertrag eine vorherige Information, Zustimmung, Beteiligung der Tarifparteien oder Frist vorsieht, muss der Arbeitgeber diese Vorgaben beachten. Ein Formfehler kann für die Wirksamkeit der Verschiebung oder Streichung relevant sein.

Fünftens: Gilt der Anspruch auch für nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer?
Bei nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern kann der Anspruch trotzdem bestehen, wenn der Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag verweist oder der Arbeitgeber die Tarifleistungen arbeitsvertraglich zugesagt hat. Ob das der Fall ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Ausschlussfristen beachten: Ansprüche können schnell verfallen

Im Arbeitsrecht gelten häufig kurze Ausschlussfristen. Diese können im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt sein. Wer Zahlungsansprüche nicht rechtzeitig schriftlich geltend macht, riskiert, dass sie verfallen.

Das ist gerade bei verschobenen Sonderzahlungen heikel. Wenn der Arbeitgeber meint, die Zahlung sei wirksam verschoben, kann er davon ausgehen, dass im Juli noch kein fälliger Anspruch besteht. Wenn die Verschiebung jedoch unwirksam sein sollte, kann der Anspruch bereits früher fällig sein. Arbeitnehmer sollten deshalb nicht abwarten, bis Monate vergangen sind, sondern rechtzeitig prüfen lassen, ob eine vorsorgliche schriftliche Geltendmachung sinnvoll ist.

Eine solche Geltendmachung sollte den Anspruch klar benennen, die Höhe möglichst beziffern und ausdrücklich erklären, dass die Nichtauszahlung beziehungsweise Verschiebung nicht akzeptiert wird, soweit die tariflichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

„Mehr arbeiten für das gleiche Geld“ – darf der Arbeitgeber das einfach anordnen?

Eine dauerhafte Arbeitszeitverlängerung ohne Lohnausgleich wäre arbeitsrechtlich ein deutlich schwererer Eingriff als die bloße Verschiebung einer Sonderzahlung.

Der Arbeitgeber hat zwar ein Weisungsrecht. Dieses Weisungsrecht ist aber begrenzt. Nach § 106 Gewerbeordnung kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nur näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht bereits durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt sind.

Die regelmäßige Wochenarbeitszeit und die Vergütung gehören regelmäßig zu den Hauptbedingungen des Arbeitsverhältnisses. Nach § 611a Abs. 2 BGB ist der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Wenn im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine 35-Stunden-Woche vereinbart ist, kann der Arbeitgeber nicht einseitig erklären: „Ab jetzt 37, 39 oder 40 Stunden – aber ohne mehr Geld.“

Der Betriebsrat allein kann tarifliche Arbeitszeit nicht beliebig ändern

Bei Arbeitszeitfragen hat der Betriebsrat wichtige Mitbestimmungsrechte, etwa bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, bei Pausen und bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage. Auch vorübergehende Verlängerungen der betriebsüblichen Arbeitszeit sind mitbestimmungspflichtig.

Aber: Der Betriebsrat kann nicht ohne Weiteres tariflich geregelte Arbeitsbedingungen zulasten der Arbeitnehmer ändern. Nach § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die tariflich geregelt sind oder üblicherweise tariflich geregelt werden, grundsätzlich nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, sofern der Tarifvertrag keine ergänzende Betriebsvereinbarung ausdrücklich zulässt.

Das ist für die Mercedes-Beschäftigten zentral. Wenn die 35-Stunden-Woche tariflich abgesichert ist, kann eine dauerhafte Verlängerung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich regelmäßig nicht allein durch Arbeitgeberweisung und auch nicht ohne tarifliche Grundlage durch Betriebsvereinbarung eingeführt werden.

Passend dazu weist der Gesamtbetriebsrat nach der Berichterstattung darauf hin, dass es derzeit keine Verhandlungen über Arbeitszeitverlängerungen oder tarifliche Einschnitte gebe und dass entsprechende Gespräche ohne tarifliche Öffnung nicht möglich seien, weil IG Metall und Arbeitgeberverband die zuständigen Tarifparteien seien.

Wie könnte eine Arbeitszeitverlängerung rechtlich umgesetzt werden?

Eine längere Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich kann rechtlich nur über bestimmte Wege kommen:

Tarifvertragliche Änderung:
Die Tarifparteien könnten eine neue Regelung vereinbaren. Für tarifgebundene Beschäftigte wäre eine solche Regelung dann maßgeblich, soweit sie wirksam gilt.

Tarifliche Öffnungsklausel und Betriebsvereinbarung:
Ein Tarifvertrag könnte Betriebsparteien ausdrücklich ermächtigen, bestimmte Arbeitszeitmodelle betrieblich zu regeln. Dann müsste geprüft werden, wie weit diese Öffnung reicht.

Einzelvertragliche Änderung:
Der Arbeitgeber könnte einzelnen Arbeitnehmern Änderungsverträge vorlegen. Arbeitnehmer müssen solche Verträge nicht ungeprüft unterschreiben. Eine Unterschrift kann erhebliche finanzielle Nachteile haben, weil sich der rechnerische Stundenlohn senkt.

Änderungskündigung:
Lehnt der Arbeitnehmer eine Änderung ab, könnte der Arbeitgeber theoretisch versuchen, eine Änderungskündigung auszusprechen. Dann bietet er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen an. Nach § 2 KSchG kann ein Arbeitnehmer ein solches Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist. Wichtig ist dann die Drei-Wochen-Frist für die Klage zum Arbeitsgericht; wird eine Kündigung nicht rechtzeitig angegriffen, gilt sie grundsätzlich als wirksam.

Überstunden sind etwas anderes als eine neue Regelarbeitszeit

Arbeitnehmer sollten zwischen einer dauerhaften Erhöhung der Wochenarbeitszeit und einzelnen Überstunden unterscheiden.

Einzelne Überstunden können je nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und betrieblicher Situation zulässig sein. Sie sind aber nicht automatisch unbezahlt. Nach § 612 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Das Bundesarbeitsgericht verlangt für Überstundenvergütung allerdings, dass Arbeitnehmer darlegen können, wann sie über die vertragliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben und dass diese Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der Arbeit notwendig waren.

Praktisch heißt das: Wer künftig mehr arbeiten soll, sollte seine Arbeitszeiten genau dokumentieren und Weisungen, Schichtpläne, E-Mails, Teamleiteranordnungen und Zeiterfassungsdaten sichern.

Arbeitszeitgesetz bleibt zu beachten

Auch ein Sparkurs hebt das Arbeitszeitgesetz nicht auf. Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Sollten künftig längere Arbeitszeiten, zusätzliche Schichten oder verdichtete Arbeitszeitmodelle eingeführt werden, müssen daher nicht nur Tarifvertrag und Arbeitsvertrag, sondern auch Arbeitszeitgesetz, Ruhezeiten, Schichtschutz, Gesundheitsschutz und Mitbestimmungsrechte beachtet werden.

Was sollten betroffene Mercedes-Beschäftigte jetzt tun?

Betroffene Arbeitnehmer sollten besonnen reagieren, aber ihre Rechte aktiv sichern.

Sie sollten insbesondere:

  1. das Vorstandsschreiben und alle betrieblichen Mitteilungen sichern,
  2. die Juli-Abrechnung und spätere Entgeltabrechnungen prüfen,
  3. den eigenen Arbeitsvertrag und tarifliche Bezugnahmeklauseln kontrollieren,
  4. klären, welcher Tarifvertrag am Standort gilt,
  5. die voraussichtliche Höhe des Transformationsbausteins berechnen,
  6. Ausschlussfristen prüfen,
  7. keine Änderungsverträge zur Arbeitszeit ungeprüft unterschreiben,
  8. Arbeitszeiten und Mehrarbeit genau dokumentieren,
  9. bei einer Änderungskündigung sofort reagieren, weil kurze Fristen laufen,
  10. rechtlichen Rat einholen, wenn Sonderzahlung, Arbeitszeit oder Vergütung betroffen sind.

Als grobe Berechnungshilfe: Bei einem regelmäßigen individuellen Monatsentgelt von 4.500 Euro brutto entspricht ein Transformationsbaustein von 18,4 Prozent einem Betrag von 828 Euro brutto. Bei 5.500 Euro brutto wären es 1.012 Euro brutto. Maßgeblich bleibt aber die tarifliche Berechnungsgrundlage; nach IG Metall zählen insbesondere feste Entgeltbestandteile und bestimmte variable Entgeltbestandteile, während Mehrarbeitsentgelt nicht einzubeziehen ist.

Musterformulierung zur vorsorglichen Geltendmachung

Eine mögliche Formulierung kann lauten:

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit mache ich vorsorglich meinen Anspruch auf Auszahlung des tariflichen Transformationsbausteins / Transformationsgeldes für das Jahr 2026 geltend.
Soweit die Auszahlung verschoben oder ganz bzw. teilweise nicht vorgenommen werden soll, bitte ich um Mitteilung der konkreten tariflichen Rechtsgrundlage, der angewendeten Differenzierungsregelung, des neuen Fälligkeitszeitpunkts sowie der Tatsachen, aus denen sich die Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen ergeben soll.
Ich behalte mir ausdrücklich vor, die Wirksamkeit der Verschiebung bzw. Nichtauszahlung arbeitsrechtlich prüfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen

Diese Formulierung ersetzt keine individuelle Beratung. Sie zeigt aber, dass Arbeitnehmer ihre Ansprüche nicht kommentarlos aufgeben sollten.

Wichtig: Nichts vorschnell unterschreiben

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Arbeitnehmern neue Vereinbarungen zur Arbeitszeit, zur Vergütung, zu Sonderzahlungen oder zu „Standortsicherungspaketen“ vorgelegt werden. Solche Vereinbarungen können weitreichende Folgen haben.

Wer unterschreibt, erklärt möglicherweise sein Einverständnis mit längerer Arbeitszeit, geänderter Vergütung, geänderten Sonderzahlungen oder neuen Ausschlussmechanismen. Eine spätere Korrektur ist oft schwierig.

Daher gilt: Keine Unterschrift unter Zeitdruck. Keine Zustimmung ohne Prüfung. Keine mündliche Zusage aus Angst vor Nachteilen.

Sparprogramme rechtfertigen nicht jede Kürzung

Mercedes-Benz darf auf wirtschaftlichen Druck reagieren. Der Konzern darf Kosten senken, Prozesse verändern und mit Arbeitnehmervertretungen über Zukunftsmodelle sprechen. Aber auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten gelten Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsverfassung und Arbeitszeitgesetz.

Für betroffene Arbeitnehmer bedeutet das:

Der Transformationsbaustein ist nicht automatisch verloren. Eine Verschiebung muss tariflich gedeckt sein. Eine spätere Arbeitszeitverlängerung ohne Lohnausgleich kann nicht einseitig angeordnet werden, wenn Arbeitszeit und Vergütung tariflich oder vertraglich festgelegt sind. Wer eine Zahlung nicht erhält oder zu längerer Arbeit ohne Lohnausgleich gedrängt wird, sollte seine Ansprüche zeitnah prüfen lassen.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Usebach prüft für betroffene Arbeitnehmer, ob die Verschiebung der Sonderzahlung wirksam ist, ob Zahlungsansprüche bestehen, welche Ausschlussfristen laufen und wie auf geplante Arbeitszeitänderungen rechtssicher reagiert werden sollte.