JURA.CC ermöglicht den 166.000 Rechtsanwälten in Deutschland die Antragsstellung auf Überbrückungshilfe für Unternehmen

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC führt vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit Antrag vom 10.07.2020 zum Aktenzeichen VG 12 L 216/20 ein Eilverfahren und zum Aktenzeichen VG 12 K 215/20 ein Klageverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland.

Rechtsanwalt Usebach ist überwiegend im Arbeitsrecht tätig und vertritt Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch in steuerrechtlichen Angelegenheiten und bearbeitet Einkommenssteuererklärungen, Lohnsteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen.

Rechtsanwalt Usebach vertrat und vertritt zwei Mandanten (Arbeitgeber) während der Corona-Pandemie arbeitsrechtlich auch betreffend Arbeitnehmerkündigungen und Kurzarbeit und beantragte für diese auch die sogenannte Corona Soforthilfe.

Die zwei Mandanten mandatierten Rechtsanwalt Usebach auch die sogenannte Überbrückungshilfe zu beantragen.

Die Registrierung ist für Rechtsanwalt Usebach derzeit nicht möglich.

Seit dem 08.07.2020 bietet die Bundesrepublik Deutschland auf der gemeinsamen bundesweit geltenden Webseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de die Möglichkeit der Antragstellung für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb und gemeinnützige Einrichtungen.

Die Überbrückungshilfe ist ein wesentlicher Bestandteil des Konjunkturpakets, das die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat, damit Deutschland schnell und mit voller Kraft aus der Krise kommt.

Das Bundeskabinett hatte am 12. Juni 2020 die Eckpunkte der Überbrückungshilfe für die am schwersten von der Corona-Pandemie betroffenen Branchen beschlossen.

Mit dem zweiten Nachtragshaushalt stellt der Bund dafür rund 25 Mrd. Euro bereit.

Die Überbrückungshilfen werden durch die Länder administriert.

Grundlage des Programms sind Verwaltungsvereinbarungen, die das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium mit den Bundesländern geschlossen haben.

Die Webseite wird betreut vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Seit dem 08.07.2020 können sich ausschließlich Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die für die Unternehmen die Anträge einreichen müssen, auf der Seite registrieren.

Die Antragstellung erfolgt damit ausschließlich über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer und erstmals in einem vollständig digitalisierten Verfahren.

Nach erfolgter Registrierung können in den nächsten Tagen die Anträge online gestellt werden.

Rechtsanwalt Usebach hat versucht sich am 08.07.2020 zu registrieren.

Auf der Webseite wird veröffentlicht:

Die Antragstellung wird in einem digitalen Verfahren ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer durchgeführt. Die Kosten dafür können ebenfalls im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig geltend gemacht werden. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer prüft im Rahmen der Antragstellung die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten.

Im Rahmen der Registrierung musste Rechtsanwalt Usebach folgendem zustimmen:

Hiermit nehme ich zur Kenntnis, dass zur Überprüfung der Antragsberechtigung im Rahmen des Registrierungsprozesses ein Datenabgleich mit dem jeweiligen Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer bzw. der Wirtschaftsprüferkammer erfolgt.

Im Rahmen der Benutzerüberprüfung erhielt der Kläger / Antragsteller den Fehlerhinweis:

Fehler beim Überprüfen der Benutzerdaten

Die Auszahlungen an die Unternehmen können bereits im Juli erfolgen.

Die späteste Antragstellung ist bis zum 31.08.2020 möglich.

Am 08.07.2020 wandte sich Rechtsanwalt Usebach an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und an das Bundesministerium für Finanzen.

Am 10.07.2020 antwortete das Bundesministerium für Finanzen, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zuständig sei; das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie teilte mit, dass Rechtsanwälte nicht antragsberechtigt sind.

Rechtsanwalt Usebach nimmt einen Verstoß gegen Art. 3 und Art. 12 GG an, wenn er als Rechtsanwalt von der Registrierung und damit auch von der Antragsstellung für seine Mandanten ausgeschlossen wird.

Soweit eine Ungleichbehandlung mit Steuerberater und Wirtschaftsprüfern auf der einen Seite und Rechtsanwälten auf der anderen Seite vorgenommen wird, liegt eine offensichtliche Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vor.

Soweit Rechtsanwälten die Antragsstellung versagt wird, stellt dies einen Eingriff in Art. 12 GG dar, da Rechtsanwälte, die zur Steuerberatung berechtigt sind erschwert die Berufsausübung des Rechtsanwalts und nimmt dem Rechtsanwalt so auch Erwerbsmöglichkeiten.

Der Rechtsanwalt ist allgemein zur Rechtsberatung befugt, § 3 BRAO.

Die Steuerberatung ist als Minus nach der Auffassung von Rechtsanwalt Usebach davon umfasst; insbesondere auch deshalb, weil die Ausbildung der Rechtsanwälte umfassender ist, als diejenige der Steuerberater.

Im Steuerberatungsgesetz (StBerG) wird deshalb auch ausdrücklich gesagt, dass der Rechtsanwalt Steuerberatung betreiben dürfe, § 3 Nr.2 StBerG.

Der Hinweis im StBerG basiert auf der Vorstellung, wonach Steuerberatung etwas anderes sei als Rechtsberatung.

Die Wurzeln dieser Aufgliederung lassen sich eindeutig bis in die 20er und 30er Jahre verfolgen.

Steuerberatung war damals etwas handwerkliches, das dem Rechtsanwalt nicht angemessen schien.

Hinzu kam die Wirkungskraft des römischen Spruches “judex non calculat“.

Die fortlaufende Befassung mit Zahlen schien dem Rechtsanwalt einfach nicht standesgemäß.

Die Mandanten von Rechtsanwalt Usebach erwarten kurzfristig die Antragsstellung für sie und wandern zu Steuerberater, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern ab, wenn Rechtsanwalt Usebach nicht kurzfristig in der Lage ist, die Antragsstellung für sie durchzuführen.

Ein sachlicher Grund, Rechtsanwalt Usebach die Registrierung und Antragstellung für seine Mandanten zu versagen, ist nicht erkennbar.

Rechtsanwälte sind nach diesseitiger Auffassung, ebenso wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer qualifiziert, die Antragsstellung durchzuführen.

Rechtsanwalt Usebach kann aufgrund seiner eingehenden Kenntnis der wirtschaftlichen Situation seiner Mandanten die im Eckpunktepapier geforderte Glaubhaftmachung der ersten Stufe der Antragstellung und der Nachweisführung der zweiten Stufe der Antragstellung erfüllen.

Müssten die Mandanten von Rechtsanwalt Usebach neben oder anstelle ihres vertrauten anwaltlichen Beraters einen ihnen bis dahin unbekannten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hinzuziehen, könnte dies unter Umständen eine Hemmschwelle bedeuten, die die Betroffenen gegebenenfalls sogar von der Antragstellung abhalten könnte.

Zudem würde in eine gewachsene Mandatsbeziehung eingegriffen werden und dies in einer ausgesprochenen Notlage des Mandanten.

Eilbedürftigkeit ist geboten, da die Mandanten von Rechtsanwalt Usebach eine frühe Antragstellung begehren, insbesondere auch deshalb, da dies eine zeitige Auszahlung sicherstellt.

Überdies ist Eilbedürftigkeit geboten, da die Antragstellung nur bis zum 31.08.2020 möglich ist.

Die gebotene Interessenabwägung der Interessen gebietet eine Abwägung, ob das Interesse von Rechtsanwalt Usebach an der Antragstellung für seine Mandanten höher gewichtet, als das Interesse der Bundesrepublik Deutschland, dass Rechtsanwälte von der Antragstellung ausgeschlossen sind.

Da zahlreiche Partenrschaften aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern damit werben, die Überbrückungshilfe für Unternehmen anzubieten, erschloss sich Rechtsanwalt Usebach nicht, wieso die Antragsstellung als Einzelanwalt ausgeschlossen sein soll.

Die Bundesrepublik Deutschland hat nun in einem Schriftsatz vom 22.07.2020 im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, die Absicht zu haben, Rechtsanwälte nun in den Kreis derjenigen aufzunehmen, die Anträge für Überbrückungshilfe für Unternehmen stellen dürfen.

Nachdem die Bundesrepublik Deutschland am 22.07.2020 zunächst mitteilte, dass dies derzeit technisch umgesetzt wird und bis zum 31.07.2020 abgeschlossen sein sollte, wird nun am 30.07.2020 mitgeteilt, dass die Umsetzung bis zum 07.08.2020 abgeschlossen sein soll; nunmehr teilt die Bundesregierung Deutschland am 03.08.2020 mit, dass ab dem 10.08.2020 Rechtsanwälte den Antrag auf Überbrückungshilfe stellen können.

Damit wäre das gerichtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin erledigt.

Rechtsanwalt Usebach hält diese Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland für überfällig und richtig.

Damit werden durch das Verfahren von Rechtsanwalt Usebach zeitnah die 166.000 Rechtsanwälte in Deutschland die Möglichkeit haben, für Mandanten den Antrag auf Überbrückungshilfe zu stellen und müssen die Mandanten nicht an Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer verweisen.