Regensburger Ex-Oberbürgermeister wegen Bestechlichkeit verurteilt

19. Juni 2020 -

Das Landgericht Regensburg hat am 17.06.2020 zum Aktenzeichen 5 KLs 152 Js 168/17 den ehemaligen Regensburger Oberbürgermeister in einem Fall von Bestechlichkeit zu einem Jahr Haft auf Bewährung verurteilt.

Aus der Pressemitteilung des LG Regensburg Nr. 5/2020 vom 17.06.2020 ergibt sich:

Ein Bauunternehmer wurde zu einer Geldstrafe verurteilt. Beide wurden in allen Anklagepunkten bis auf jeweils einen frei gesprochen.

Nach 35 Hauptverhandlungstagen ist am 17.06.2020 vor dem LG Regensburg das zweite Strafverfahren gegen den früheren Oberbürgermeister der Stadt Regensburg zu Ende gegangen. Das Landgericht urteilte, dass er der Bestechlichkeit im Zusammenhang mit Parteispenden und der Förderung eines Bauvorhabens des Bauunternehmers Thomas D. in den Jahren 2015 und 2016 schuldig sei. In allen übrigen Anklagepunkten wurde er freigesprochen. Beim Schuldspruch wegen Bestechlichkeit ging das Gericht von einer unzulässigen Ermessensbeeinflussung des damaligen Oberbürgermeisters im Rahmen seines an sich rechtmäßigen dienstlichen Verhaltens aus. Das Landgericht folgerte diese aus der Feststellung, dass der Ex-OB sich gegenüber der Stadtverwaltung für die Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Ermöglichung des Bauvorhabens eingesetzt und zeitnah dazu bei Thomas D. Parteispenden in einer Gesamthöhe von 75.000 Euro eingeworben hatte. Hierfür verhängten die Richter eine Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung. An sich rechtswidrige Diensthandlungen des früheren Oberbürgermeisters stellten sie dagegen nicht fest.

Soweit dem früheren Oberbürgermeister vorgeworfen worden war, Thomas D. eine Agenturrechnung über Wahlkampfkosten ohne Ausweisung im Rechenschaftsbericht des SPD-Ortsvereins Stadtsüden zur Begleichung überlassen zu haben, nahm das Gericht keine Strafbarkeit an, da die Initiative zur Rechnungsübernahme nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom Bauunternehmer ausgegangen war und ein Bezug zur Amtsführung des Ex-Oberbürgermeisters sich aus Sicht des Landgerichts nicht erwiesen hatte. Sämtliche Parteispenden aus der Zeit vor seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister, auch die Spenden des Bauunternehmers Ferdinand S. aus den Jahren 2012 bis 2014, bewerteten die Richter als nicht mit der Dienstausübung verknüpfte und damit strafrechtlich nicht relevante Wahlkampfspenden. Als Indiz für den fehlenden Zusammenhang mit der Amtsführung des früheren Oberbürgermeisters floss in die Beurteilung ein, dass nach den Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung von den beteiligten Bauunternehmern und ihren Firmen in ähnlichem Umfang an dessen politische Konkurrenz gespendet worden war. Untreue schied nach Auffassung der Kammer schon deswegen aus, weil der Bundes-SPD laut Aussage ihres Schatzmeisters kein Schaden entstanden war.

Die Verurteilung des Bauunternehmers Ferdinand S. erfolgte im Wesentlichen aus denselben Gründen, die im abgetrennten Verfahren gegen den vormals mitangeklagten früheren Geschäftsführer eines Immobilienunternehmens aus Mittelfranken bereits zu einem Schuldspruch wegen Bestechung geführt hatten. Damals ebenso wie jetzt waren die Richter zu der Überzeugung gelangt, dass der leitende Angestellte versucht hatte, den künftigen Oberbürgermeister der Stadt Regensburg mit einer Wahlkampfspende zur Unterstützung eines Bauprojekts seiner Firma zu veranlassen. Den Tatbeitrag des Bauunternehmers Ferdinand S. sah das Landgericht darin, dass dieser nach ihrer Würdigung der Beweise seinen Geschäftspartner zum Zweck der Einflussnahme zum Spenden aufgefordert hatte. Das Landgericht sprach Ferdinand S. daher ebenfalls einer Bestechung schuldig und ahndete diese mit einer Geldstrafe. Den früheren Oberbürgermeister erachteten die Richter insoweit mangels Nachweises, dass er von den zu Lasten der beiden anderen Beschuldigten angenommenen Hintergründen der Spende gewusst hätte, nicht als strafbar.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Angeklagten, soweit sie nicht freigesprochen worden sind, und die Staatsanwaltschaft haben die Möglichkeit, innerhalb einer Woche ab Verkündung Revision einzulegen. Zuständiges Revisionsgericht ist der BGH.