Schmerzensgeld bei Mobbing

13. Januar 2022 -

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 10.07.2020 zum Aktenzeichen 4 Sa 118/20 entschieden, dass ein Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) wegen einer Gesundheitsbe­schädigung aufgrund „Mobbings“ – wie jeder Schadensersatzanspruch – voraussetzt, dass der betroffe­ne Arbeitnehmer zum einen konkret darlegt, wann welcher Arzt welche Erkrankung bei ihm diagnostiziert haben will.

Allein der Umstand, dass sich der Kläger in ärztlicher Behandlung befindet, ist insofern nicht
ausreichend.

Zum anderen hat der betroffene Arbeitnehmer hinsichtlich der haftungsbegründenden Kau­salität mit dem Beweismaß des § 286 ZPO darzulegen und ggfls. zu beweisen, aufgrund welcher Umstän­de gesundheitlich neutrale Maßnahmen (z.B. Abmahnung, Kündigung oder arbeitsrechtliche Weisungen) konkret geeignet sein sollen, eine Gesundheitsbeschädigung als Verletzungserfolg hervorzurufen.

Ein Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG aufgrund „Mobbings“ setzt – in Bestätigung und Anwendung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG und des BGH – voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer (hinreichend) schwerwiegend in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde und dass diese Beeinträchtigung nicht auf andere Weise ausgeglichen werden kann.

Der Aus­spruch von 14 Abmahnungen in acht Jahren, eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber, zwei erfolglose Anhörungsverfahren beim Integrationsamt wegen des mittlerweile einem Schwerbehin­derten gleichgestellten Klägers, ein Entgeltrechtsstreit sowie die Aufforderung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG stellen weder einzeln noch in der Gesamtschau eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, wenn es jeweils – wie vorliegend – einen konkreten sachlichen Anlass für die arbeitgeberseitigen Maßnahmen gab.

Hinzu kommt, dass der Kläger gegen nahezu sämtliche Handlungen des Arbeitgebers gerichtlich vorgegangen ist und hierbei überwiegend obsiegt hat.