Vereinbarung eines Notdienstes bei einem möglicherweise durchgeführten Streik

16. Februar 2024 -

Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 15. Februar 2024 zum Aktenzeichen 2 GLa 2/24 auf die Berufung der Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten das Urteil des Arbeitsgerichts Halle (Saale) vom 13. Februar 2024 abgeändert und den Antrag der MEG Leißling GmbH auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Aus der Pressemitteilung des LAG SA Nr. 001/2024 vom 16.02.2024 ergibt sich:

Die Arbeitgeberin hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Gewerkschaft zur Vereinbarung eines Notdienstes mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Produktion an zwei Produktionslinien beantragt, weil die hauseigene Kläranlage der Arbeitgeberin stetigen Zufluss benötigt, damit die dort vorhandenen Bakterien nicht geschädigt werden. Andernfalls käme es zu einem längeren Produktionsausfall und hohen finanziellen Schäden.

Während das Arbeitsgericht Halle am Dienstag entschieden hat, dass die Arbeitgeberin bei einem Streik der Mitarbeiter einen Anspruch auf die Vereinbarung eines Notdienstes mit der Gewerkschaft hat, hat das Landesarbeitsgericht gestern Nachmittag auf die Berufung der Gewerkschaft die Entscheidung des Arbeitsgerichts Halle abgeändert und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Arbeitgeberin zurückgewiesen.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Da gestern im Betrieb produziert worden ist und der Antrag der Arbeitgeberin nur bis einschließlich Freitag, den 16.02.2024 befristet war, hat das Landesarbeitsgericht bei nur noch einem möglichen Streiktag und damit nur einem möglichen Tag des Produktionsstillstandes kein so hohes Risiko für eine Beschädigung der Kläranlage gesehen, um in das grundgesetzlich geschützte Streikrecht der Gewerkschaft einzugreifen.

Bei einem längeren Streik kann es zu einem anderen Ergebnis kommen.